RS Uvs 2011/9/16 VwSen-222501/7/Bm/Ba

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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Index

50.01.02 Gewerbeordnung 1994

Norm

GewO 1994 §113 Abs7
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Unter den in § 113 Abs7 GewO 1994 genannten Betriebsräumen und Betriebsflächen sind nicht nur jene Bereiche zu verstehen, die für den Aufenthalt der Lokalgäste geeignet sind, sondern auch solche, die in Zusammenhang mit der gastgewerblichen Betriebsanlage in Verwendung stehen wie zB ein üblicherweise als Lagerraum genutztes "Stüberl". Eine solche Betrachtungsweise ergibt sich schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Begriffe "Betriebsräume" und "Betriebsfläche". Diese Begriffe sind jedenfalls weitergehend als der Begriff Gasträumlichkeit, woraus zu schließen ist, dass Betriebsräume und Betriebsflächen sämtliche Bereiche umfassen, die – in welcher Form auch immer – für den Gastgewerbebetrieb verwendet werden; auch wenn sie den Lokalgästen nicht zugänglich sind, zumal Lärmbelästigungen von Nachbarn etc – vgl den Schutzzweck des § 113 Abs7 GewO 1994 – auch von diesen Räumlichkeiten ausgehen können.Unter den in Paragraph 113, Abs7 GewO 1994 genannten Betriebsräumen und Betriebsflächen sind nicht nur jene Bereiche zu verstehen, die für den Aufenthalt der Lokalgäste geeignet sind, sondern auch solche, die in Zusammenhang mit der gastgewerblichen Betriebsanlage in Verwendung stehen wie zB ein üblicherweise als Lagerraum genutztes "Stüberl". Eine solche Betrachtungsweise ergibt sich schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Begriffe "Betriebsräume" und "Betriebsfläche". Diese Begriffe sind jedenfalls weitergehend als der Begriff Gasträumlichkeit, woraus zu schließen ist, dass Betriebsräume und Betriebsflächen sämtliche Bereiche umfassen, die – in welcher Form auch immer – für den Gastgewerbebetrieb verwendet werden; auch wenn sie den Lokalgästen nicht zugänglich sind, zumal Lärmbelästigungen von Nachbarn etc – vergleiche den Schutzzweck des Paragraph 113, Abs7 GewO 1994 – auch von diesen Räumlichkeiten ausgehen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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