Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs7Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller, über die Berufung von Herrn Andreas E., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Johann P., M., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.05.2007, Zahl 01/06/20259/2007/008, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgendenGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden
Maßgaben vollinhaltlich bestätigt:
1. Der Tatvorwurf hat zu lauten:
"Herr Andreas E., geb. XXX, hat sich als Gast am 15.12.2006 um 04.20 Uhr im Gastgewerbebetrieb "I." am Standort in S., S. 13, welcher die Betriebsart "Bar" mit Sperrstunde 04.00 Uhr aufweist, aufgehalten, obwohl er von Sicherheitswacheorganen der Polizeiinspektion Salzburg - Rathaus auf die bereits eingetretene Sperrstunde hingewiesen und zum Verlassen des Lokales aufgefordert wurde und Gäste verpflichtet sind, spätestens zur Sperrstunde den Betrieb zu verlassen."Herr Andreas E., geb. römisch 30 , hat sich als Gast am 15.12.2006 um 04.20 Uhr im Gastgewerbebetrieb "I." am Standort in S., S. 13, welcher die Betriebsart "Bar" mit Sperrstunde 04.00 Uhr aufweist, aufgehalten, obwohl er von Sicherheitswacheorganen der Polizeiinspektion Salzburg - Rathaus auf die bereits eingetretene Sperrstunde hingewiesen und zum Verlassen des Lokales aufgefordert wurde und Gäste verpflichtet sind, spätestens zur Sperrstunde den Betrieb zu verlassen.
2. Die verletzte Rechtsvorschrift hat "§ 368 iVm § 113 Abs 7 dritter Satz, zweiter Halbsatz, Gewerbeordnung 1994 idgF" zu lauten.2. Die verletzte Rechtsvorschrift hat "§ 368 in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 7, dritter Satz, zweiter Halbsatz, Gewerbeordnung 1994 idgF" zu lauten.
Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte neben dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren (€ 5,00) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte neben dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren (€ 5,00) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
"Herr Andreas E., geb. XXX, hat sich als Gast am 15.12.2006 um 04.20 Uhr im Gastgewerbebetrieb, Lokal "I." am Standort in S., S.e 13 mit Sperrzeit 04.00 Uhr aufgehalten, obwohl Sie von Sicherheitswacheorganen der Polizeiinspektion S. - Rathaus auf die bereits eingetretene Sperrstunde hingewiesen und zum Verlassen des Lokales aufgefordert wurde und Gäste verpflichtet sind, spätestens zur Sperrstunde den Betrieb zu verlassen."Herr Andreas E., geb. römisch 30 , hat sich als Gast am 15.12.2006 um 04.20 Uhr im Gastgewerbebetrieb, Lokal "I." am Standort in S., S.e 13 mit Sperrzeit 04.00 Uhr aufgehalten, obwohl Sie von Sicherheitswacheorganen der Polizeiinspektion S. - Rathaus auf die bereits eingetretene Sperrstunde hingewiesen und zum Verlassen des Lokales aufgefordert wurde und Gäste verpflichtet sind, spätestens zur Sperrstunde den Betrieb zu verlassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 368 i.V.m. § 113 Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. und § 6 Abs. 2 und § 7 Sperrstunden-Verordnung 2001, LGBl. Nr. 56/2001Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. und Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Sperrstunden-Verordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2001,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Euro 50,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994"Geldstrafe von Euro 50,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994"
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter nachstehende Berufung eingebracht:
"Im gegenständ1ichen Verwaltungsstrafverfahren habe ich Herrn Dr. Johann P. Rechtsanwalt in M., Stadtplatz 6. mit meiner Verteidigung beauftragt; der einschreitende Rechtsanwa1t beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd § 10 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG."Im gegenständ1ichen Verwaltungsstrafverfahren habe ich Herrn Dr. Johann P. Rechtsanwalt in M., Stadtplatz 6. mit meiner Verteidigung beauftragt; der einschreitende Rechtsanwa1t beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG.
Im Straferkenntnis vom 14.05.2007, ZL 01/06/20259/2007/008, verhängt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg eine Geldstrafe von € 50,-- nach § 368 GewO mit dem Vorwurf, dass ich mich am 15.12. des Vorjahres um 04.20 Uhr im Gastgewerbebetrieb "I." in S., S. 13, mit Sperrzeit 04.00 Uhr als Gast aufgehalten habe, obwohl ich von Sicherheitswacheorganen der Pl S. -Rathaus auf die bereits eingetretene Sperrstunde hingewiesen und zum Verlassen des Lokals aufgefordert worden wäre und Gäste verpflichte sind, spätestens zur Sperrstunde den Betrieb zu verlassen.Im Straferkenntnis vom 14.05.2007, ZL 01/06/20259/2007/008, verhängt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg eine Geldstrafe von € 50,-- nach Paragraph 368, GewO mit dem Vorwurf, dass ich mich am 15.12. des Vorjahres um 04.20 Uhr im Gastgewerbebetrieb "I." in S., S. 13, mit Sperrzeit 04.00 Uhr als Gast aufgehalten habe, obwohl ich von Sicherheitswacheorganen der Pl S. -Rathaus auf die bereits eingetretene Sperrstunde hingewiesen und zum Verlassen des Lokals aufgefordert worden wäre und Gäste verpflichte sind, spätestens zur Sperrstunde den Betrieb zu verlassen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhebe ich
Berufung
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg.
Das Straferkenntnis vom 14.05.2007 wird zur Gänze angefochten,
also betreffend Schuld- sowie Strafausspruch.
Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten (§ 1 Abs 1GewO).Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten (Paragraph eins, Absatz eins G, e, w, O,).
Schon diese Bestimmung zeigt dass ich mich keiner Übertretung der Gewerbeordnung schuldig gemacht haben kann, zumal ich damals als Gast im in Rede stehenden Lokal (Bar) war; dies ist keine Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung, schon gar nicht eine solche, welche gewerbsmäßig ausgeübt wird. Sollte man mit dem Magistrat Salzburg die Meinung vertreten, dass dieser Aufenthalt in diesem Gastlokal um 04.20 Uhr des 15.12.2006 verboten war, ist die Gewerbeordnung auch aus diesem Grund, und somit auch § 368, nicht anzuwenden.Schon diese Bestimmung zeigt dass ich mich keiner Übertretung der Gewerbeordnung schuldig gemacht haben kann, zumal ich damals als Gast im in Rede stehenden Lokal (Bar) war; dies ist keine Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung, schon gar nicht eine solche, welche gewerbsmäßig ausgeübt wird. Sollte man mit dem Magistrat Salzburg die Meinung vertreten, dass dieser Aufenthalt in diesem Gastlokal um 04.20 Uhr des 15.12.2006 verboten war, ist die Gewerbeordnung auch aus diesem Grund, und somit auch Paragraph 368,, nicht anzuwenden.
Nach § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBL Nr. 56/2001 (Sperrstundenverordnung 2001) hat der Gastgewerbebetreibende die in Abs. 1 genannten Pflichten und haben die Gäste nach Abs. 2 den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Für die Betriebsart Bar wird in § 1 leg.cit. die Sperrstunde mit 4.00 Uhr festgelegt.Nach Paragraph 6, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBL Nr. 56 aus 2001, (Sperrstundenverordnung 2001) hat der Gastgewerbebetreibende die in Absatz eins, genannten Pflichten und haben die Gäste nach Absatz 2, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Für die Betriebsart Bar wird in Paragraph eins, leg.cit. die Sperrstunde mit 4.00 Uhr festgelegt.
Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume zwischen Sperr- und Aufsperrstunde geschlossen zu halten. während dieser Sperrzeit darf er den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und Flächen noch ein weiteres Verweilen dort gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen Flächen gegen Entgelt bewirten.
Er hat die Gäste rechtzeitig auf den bevorstehenden Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen und die auf den jeweiligen Gewerbebetrieb geltende Sperrzeit in den Betriebsräumen deutlich sichtbar anzuschlagen (§ 6 Abs. 1 leg.cit).Er hat die Gäste rechtzeitig auf den bevorstehenden Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen und die auf den jeweiligen Gewerbebetrieb geltende Sperrzeit in den Betriebsräumen deutlich sichtbar anzuschlagen (Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit).
Ich habe damals gegen 04:00 Uhr gemeinsam mit Arbeitskollegen nach einer Betriebsweihnachtsfeier das Lokal betreten, gefragt. ob wir noch etwas bestellen können, was bejaht wurde, wir bekamen die bestellten Getränke, und habe ich dann mitbekommen dass Polizisten im Bereich des Lokaleingangs alkoholisierte Personen. entfernt haben. Bevor wir zur Ausweisleistung aufgefordert wurden, hat die Exekutive weder zu mir noch zu meinen Arbeitskollegen gesagt, dass wir das Lokal verlassen müssten; als wir schließlich dazu aufgefordert wurden, haben wir der Aufforderung umgehend Folge geleistet.
§ 113 Abs. 7 GewO enthält lediglich Pflichten des Gastgewerbetreibenden.Paragraph 113, Absatz 7, GewO enthält lediglich Pflichten des Gastgewerbetreibenden.
Die Strafbestimmungen der § 366 bis 368 müssen in Verbindung mit § 1 GewO gelesen werden und sind somit ausschließlich an den Gewerbetreibenden gerichtet (vgl dazu Art. 10 Abs. 1 Z.8 B-VG). In Wahrheit gehört eine solche Regelung wie sie § 6 Abs. 2 der angewendeten Verordnung vorsieht, zum Kompetenztatbestand des Art. 118 Abs. 3 B-VG.Die Strafbestimmungen der Paragraph 366 bis 368 müssen in Verbindung mit Paragraph eins, GewO gelesen werden und sind somit ausschließlich an den Gewerbetreibenden gerichtet vergleiche dazu Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG). In Wahrheit gehört eine solche Regelung wie sie Paragraph 6, Absatz 2, der angewendeten Verordnung vorsieht, zum Kompetenztatbestand des Artikel 118, Absatz 3, B-VG.
Der Magistrat stützt die Bestrafung auf die § 6 Ahs 2 und 7 der Sperrstundenverordnung 2001, LGBl-Nr. 56/2001, welche am 01.05.2001 in Kraft getreten ist (und bis heute unverändert in Geltung steht).Der Magistrat stützt die Bestrafung auf die Paragraph 6, Ahs 2 und 7 der Sperrstundenverordnung 2001, LGBl-Nr. 56 aus 2001,, welche am 01.05.2001 in Kraft getreten ist (und bis heute unverändert in Geltung steht).
Nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung haben die Gäste den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.Nach Paragraph 6, Absatz 2, dieser Verordnung haben die Gäste den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 368 19 GewO bestraft (§ 7 der Verordnung).Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 368, 19 GewO bestraft (Paragraph 7, der Verordnung).
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hat es § 368 Z.9 GewO zwar gegeben, wonach eine Verwaltungsübertretung beging, die mit einer Geldstrafe bis zu ATS 15.000-- zu bestrafen war, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden oder Aufsperrstunden nicht einhält. Seit der Novelle BGBl I Nr. 111/2002 welche am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, gibt es diese Strafbestimmung nicht mehr und begeht seither eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- zu bestrafen ist, wer andere als in den § 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung hat es Paragraph 368, Ziffer 9, GewO zwar gegeben, wonach eine Verwaltungsübertretung beging, die mit einer Geldstrafe bis zu ATS 15.000-- zu bestrafen war, wer die Bestimmungen des Paragraph 152, oder der aufgrund des Paragraph 152, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden oder Aufsperrstunden nicht einhält. Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, welche am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, gibt es diese Strafbestimmung nicht mehr und begeht seither eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraph 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, genau jene Ziffer des § 368 GewO in der Verordnung zu nennen nach welcher Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung bestraft werden, es hätte ausgerechnet, in § 7 der Verordnung generell auf die Gewerbeordnung zu verweisen, weil es darin ohnehin nur eine Bestimmung gab bzw gibt, welche Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Strafe stellt.Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, genau jene Ziffer des Paragraph 368, GewO in der Verordnung zu nennen nach welcher Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung bestraft werden, es hätte ausgerechnet, in Paragraph 7, der Verordnung generell auf die Gewerbeordnung zu verweisen, weil es darin ohnehin nur eine Bestimmung gab bzw gibt, welche Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Strafe stellt.
Da § 7 der Verordnung LGBl. Nr. 56/2001 unverändert auf § 368 Z. 9 GewO verweist und diese Bestimmung nach Novellierung der Gewerbeordnung mit Wirksamkeit 01.08.2002 bis heute nicht geändert wurde, fehlt es seither an einer anzuwendenden Strafbestimmung, weswegen das mir zur Last gelegte Verhalten schon aus diesem Grund nicht unter Strafe gestellt werden kann.Da Paragraph 7, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2001, unverändert auf Paragraph 368, Ziffer 9, GewO verweist und diese Bestimmung nach Novellierung der Gewerbeordnung mit Wirksamkeit 01.08.2002 bis heute nicht geändert wurde, fehlt es seither an einer anzuwendenden Strafbestimmung, weswegen das mir zur Last gelegte Verhalten schon aus diesem Grund nicht unter Strafe gestellt werden kann.
Als Rechtsgrundlage hat der Verordnungsgeber die Bestimmung des § 152 GewO herangezogen.Als Rechtsgrundlage hat der Verordnungsgeber die Bestimmung des Paragraph 152, GewO herangezogen.
In den Absätzen eins und zwei des am 01.05.2001 in Geltung gestandenen § 152 GewO in der Fassung BGB1-Nr. 94/1994 wurden jene Maßnahmen genannt, welche der Landeshauptmann durch Verordnung zu regeln hatte, nämlich den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) sowie die Aufsperrstunde.In den Absätzen eins und zwei des am 01.05.2001 in Geltung gestandenen Paragraph 152, GewO in der Fassung BGB1-Nr. 94 aus 1994, wurden jene Maßnahmen genannt, welche der Landeshauptmann durch Verordnung zu regeln hatte, nämlich den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) sowie die Aufsperrstunde.
Eine Befugnis, dass der Landeshauptmann durch Verordnung Pflichten der Gäste normieren könnte, enthält das Gesetz nicht, § 7 der Verordnung LGBl-Nr. 56/2001 fehlt somit die Verordnungsermächtigung, diese Bestimmung ist damit gesetzwidrig.Eine Befugnis, dass der Landeshauptmann durch Verordnung Pflichten der Gäste normieren könnte, enthält das Gesetz nicht, Paragraph 7, der Verordnung LGBl-Nr. 56 aus 2001, fehlt somit die Verordnungsermächtigung, diese Bestimmung ist damit gesetzwidrig.
§ 113 Abs. und 2 GewO, welche § 152 Abs. 1 und 2 am 0l.08.2002 ersetzt haben, weisen einen identen Inhalt auf.Paragraph 113, Abs. und 2 GewO, welche Paragraph 152, Absatz eins und 2 am 0l.08.2002 ersetzt haben, weisen einen identen Inhalt auf.
Aus der in Art. 18 Abs. 1 und 2. B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz ist das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu treffen („aufgrund der Gesetze“).Aus der in Artikel 18, Absatz eins und 2, B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz ist das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu treffen („aufgrund der Gesetze“).
Die zitierte Verordnungsermächtigung bezieht sich lediglich auf die Normierung der Sperrstunde und Aufsperrstunde durch Verordnung des Landeshauptmanns.
Für die Normierung von Pflichten des Gastgewerbebetreibenden und der Gäste, wie sie in § 6 der in Rede stehenden Verordnung vorgesehen ist, bildete § 152 Abs. 1 und 2 und bildet § 113 Abs. 1 und 2 GewO keine Grundlage; so beschränkt sich etwa auch die OÖ Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGB1 Nr. 150/2001‚ gänzlich auf die Normierung der Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe und Betriebe im Sinne des § 143 GewO sowie auf Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen, auf Flugplätzen sowie in Autobahnstationen und auf Sonderregelungen für bestimmte Tage. Eine Strafnorm ist in dieser oberösterreichischen Verordnung nicht enthalten und vertrete ich die Rechtsansicht, dass auch für diese (§ 7 des salzburger LGBl. Nr. 56/2001 ) keine Verordnungsermächtigung vorliegt.Für die Normierung von Pflichten des Gastgewerbebetreibenden und der Gäste, wie sie in Paragraph 6, der in Rede stehenden Verordnung vorgesehen ist, bildete Paragraph 152, Absatz eins und 2 und bildet Paragraph 113, Absatz eins und 2 GewO keine Grundlage; so beschränkt sich etwa auch die OÖ Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGB1 Nr. 150/2001‚ gänzlich auf die Normierung der Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe und Betriebe im Sinne des Paragraph 143, GewO sowie auf Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen, auf Flugplätzen sowie in Autobahnstationen und auf Sonderregelungen für bestimmte Tage. Eine Strafnorm ist in dieser oberösterreichischen Verordnung nicht enthalten und vertrete ich die Rechtsansicht, dass auch für diese (Paragraph 7, des salzburger Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2001, ) keine Verordnungsermächtigung vorliegt.
Geht man entgegen diesen Ausführungen von der Erfüllung des in Rede stehenden Tatbildes aus, so trifft mich an der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG kein Verschulden.Geht man entgegen diesen Ausführungen von der Erfüllung des in Rede stehenden Tatbildes aus, so trifft mich an der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG kein Verschulden.
Ich kam damals mit Arbeitskollegen von der Firmenweihnachtsfeier, wie haben das gegenständliche Lokal betreten und gefragt, ob wir noch etwas zu Trinken bekommen, was bejaht wurde; schon aufgrund dieses Umstandes konnten wir nicht davon ausgehen, dass das Verweilen in diesem Gastgewerbebetrieb für den Gast strafbar ist; diese Verordnungsbestimmung habe ich nicht gekannt und musste ich diese auch nicht kennen, diese kennt offenkundig niemand; mir war lediglich bewusst, dass sich der Gewerbetreibende an die Sperrstunde halten und die Gäste zum Verlassen des Lokals muss und war ich der Rechtsansicht, dass sich die diesbezüglichen Normen lediglich an diesen und nicht an die Gäste richten. Dazu kommt — wie oben ausgeführt — dass es etwa im benachbarten Oberösterreich eine derartige Strafbestimmung nicht gibt; ich konnte somit die Strafbarkeit meines Verhaltens nicht erkennen, ich befand mich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum (§ 9 StGB). Ich konnte trotz Recherche nicht in Erfahrung bringen, ob es überhaupt in einem anderen Bundesland eine solche Norm gibt. Damit habe ich glaubhaft gemacht, dass mich an der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.Ich kam damals mit Arbeitskollegen von der Firmenweihnachtsfeier, wie haben das gegenständliche Lokal betreten und gefragt, ob wir noch etwas zu Trinken bekommen, was bejaht wurde; schon aufgrund dieses Umstandes konnten wir nicht davon ausgehen, dass das Verweilen in diesem Gastgewerbebetrieb für den Gast strafbar ist; diese Verordnungsbestimmung habe ich nicht gekannt und musste ich diese auch nicht kennen, diese kennt offenkundig niemand; mir war lediglich bewusst, dass sich der Gewerbetreibende an die Sperrstunde halten und die Gäste zum Verlassen des Lokals muss und war ich der Rechtsansicht, dass sich die diesbezüglichen Normen lediglich an diesen und nicht an die Gäste richten. Dazu kommt — wie oben ausgeführt — dass es etwa im benachbarten Oberösterreich eine derartige Strafbestimmung nicht gibt; ich konnte somit die Strafbarkeit meines Verhaltens nicht erkennen, ich befand mich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB). Ich konnte trotz Recherche nicht in Erfahrung bringen, ob es überhaupt in einem anderen Bundesland eine solche Norm gibt. Damit habe ich glaubhaft gemacht, dass mich an der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.
Ich stelle daher den Antrag
der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg möge dieser Berufung Folge geben, das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14.05.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."
Am 5.9.2007 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde der Meldungsleger GrpInsp. Roland L. aus Zeuge einvernommen.
Der Meldungsleger gab an, damals gegen 4:10 Uhr das Gastlokal „I.“
in der S. auf Einhaltung der Sperrstunde kontrolliert zu haben. Das Lokal habe eine Sperrstunde von 4:00 Uhr. Zum Überprüfungszeitpunkt sei das Lokal noch voll mit Gästen gewesen und habe dort auch die Musik gespielt. Er habe dann vom Bereich des Einganges mit lautstarker Stimme die Gäste aufgefordert das Lokal binnen 5 oder 10 Minuten zu verlassen. Er sei sich sicher, dass er von den Gästen auch wahrgenommen worden sei. Überdies sei im Lokal „I.“ die Sperrstunde überdimensioniert angeschlagen gewesen.
Er habe dann vor dem Lokal gewartet und sei gegen 4:20 Uhr wieder hineingegangen. Es seien noch immer eine Anzahl von Personen im Lokal gewesen, darunter die von ihm Angezeigten. Er habe diesen Personen die Begleichung einer Geldstrafe mittels Organmandat angeboten, was einige auch angenommen haben. Hinsichtlich der restlichen Personen habe er die Anzeige erstattet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung festgestellt und erwogen:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung festgestellt und erwogen:
Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 15.12.2006 um 4:20 Uhr als Gast im Gastgewerbebetrieb „I.“ in Salzburg, Steingasse 13, aufgehalten hat. Für diesen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Bar ist gemäß § 1 Abs 1 lit b der Sperrstundenverordnung 2001 des Landeshauptmannes von Salzburg die Sperrstunde mit 4:00 Uhr festgelegt.Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 15.12.2006 um 4:20 Uhr als Gast im Gastgewerbebetrieb „I.“ in Salzburg, Steingasse 13, aufgehalten hat. Für diesen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Bar ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, der Sperrstundenverordnung 2001 des Landeshauptmannes von Salzburg die Sperrstunde mit 4:00 Uhr festgelegt.
Der Beschuldigte rechtfertigt sich zunächst damit, dass er vom kontrollierenden Polizeibeamten bei der ersten Kontrolle um 4:10 Uhr nicht aufgefordert worden sei, das Gastlokal wegen Überschreitung der Sperrstunde zu verlassen.
Dem gegenüber steht die glaubwürdige Aussage des Meldungslegers, wonach dieser die im Gastlokal befindlichen Gäste sehr lautstark aufgefordert habe, den Gastgewerbebetrieb zu verlassen. Die Berufungsgründe hat keine Gründe diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Überdies war im Lokal nach unbestrittener Aussage des Polizeibeamten die Sperrstunde auch überdimensional groß angeschlagen. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass der Beschuldigte jedenfalls hätte erkennen können, dass die Sperrstunde bereits eingetreten war.
In seinem weiteren Berufungsvorbringen rechtfertigt sich der Beschuldigte im Wesentlichen damit, dass es in der Gewerbeordnung keine Verhaltensvorschrift gebe, die sich an die Gäste richte, weshalb eine Bestrafung der Gäste nicht zulässig sei.
§ 113 Abs 7 GewO lautet:Paragraph 113, Absatz 7, GewO lautet:
"(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet."
Dem Berufungsvorbringen ist somit § 113 Abs 7 dritter Satz, zweiter Halbsatz, GewO entgegen zu halten, aus dem sich klar und deutlich die gesetzliche Verpflichtung an die Gäste ergibt, den Gastgewerbebetrieb bei Eintritt der Sperrstunde zu verlassen. Es handelt sich um eine gewerberechtliche Vorschrift, denn ihr Gegenstand ist die Sperrzeit in den Gastbetrieben sowie deren Einhaltung, mag sich auch die Vorschrift nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste, richten (VwGH 5.5.1960, Zl. 1252/58).Dem Berufungsvorbringen ist somit Paragraph 113, Absatz 7, dritter Satz, zweiter Halbsatz, GewO entgegen zu halten, aus dem sich klar und deutlich die gesetzliche Verpflichtung an die Gäste ergibt, den Gastgewerbebetrieb bei Eintritt der Sperrstunde zu verlassen. Es handelt sich um eine gewerberechtliche Vorschrift, denn ihr Gegenstand ist die Sperrzeit in den Gastbetrieben sowie deren Einhaltung, mag sich auch die Vorschrift nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste, richten (VwGH 5.5.1960, Zl. 1252/58).
Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine Strafbarkeit des Gastes gemäß § 368 GewO, wenn dieser den Gastgewerbebetrieb nach Eintritt der Sperrstunde nicht verlässt (siehe Grabler - Stolzlechner - Wendl, GewO², RZ 39 zu § 113 und RZ 10 zu § 368; Kinscher - Paliege-Barfuß, GewO7, RZ 46 zu § 113).Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine Strafbarkeit des Gastes gemäß Paragraph 368, GewO, wenn dieser den Gastgewerbebetrieb nach Eintritt der Sperrstunde nicht verlässt (siehe Grabler - Stolzlechner - Wendl, GewO², RZ 39 zu Paragraph 113 und RZ 10 zu Paragraph 368,; Kinscher - Paliege-Barfuß, GewO7, RZ 46 zu Paragraph 113,).
Das Berufungsvorbringen geht daher ins Leere und ist nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen der Tatvorwurf erwiesen, wobei dem Beschuldigten jedenfalls fahrlässiges Verschulden anzulasten ist.
Da sich die Verpflichtung des Gastes zum Verlassen des Gastgewerbebetriebes bereits aus dem Gesetz ergibt, war das von der Erstbehörde zusätzlich im Spruch angeführte Zitat von §§ 6 Abs 2 und 7 Salzburger Sperrstundenverordnung 2001 nicht notwendig und daher aus der verletzten Rechtsvorschrift zu streichen. Die Übertretung ist somit als erwiesen anzunehmen.Da sich die Verpflichtung des Gastes zum Verlassen des Gastgewerbebetriebes bereits aus dem Gesetz ergibt, war das von der Erstbehörde zusätzlich im Spruch angeführte Zitat von Paragraphen 6, Absatz 2 und 7 Salzburger Sperrstundenverordnung 2001 nicht notwendig und daher aus der verletzten Rechtsvorschrift zu streichen. Die Übertretung ist somit als erwiesen anzunehmen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 368 GewO ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 1.090,00 vorgesehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden auch die besonderen Schutzinteressen der Sperrstundenbestimmungen (insbesondere auch der Nachbarschutz) beeinträchtigt und liegt der Übertretung daher ein nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zu Grunde.Gemäß Paragraph 368, GewO ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 1.090,00 vorgesehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden auch die besonderen Schutzinteressen der Sperrstundenbestimmungen (insbesondere auch der Nachbarschutz) beeinträchtigt und liegt der Übertretung daher ein nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zu Grunde.
Bei der subjektiven Strafbemessung ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Seine angegebene Einkommenssituation ist in etwa als durchschnittlich anzusehen.
Insgesamt erweist sich die mit € 50,00 ohnedies noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien nicht als unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sperrstunde, Einhaltung der Sperrzeit, Strafbarkeit des GastesZuletzt aktualisiert am
18.02.2009