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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs7Rechtssatz
Aus § 113 Abs 7 dritter Satz, zweiter Halbsatz GewO ergibt sich klar und deutlich die gesetzliche Verpflichtung an die Gäste, den Gastgewerbebetrieb bei Eintritt der Sperrstunde zu verlassen. Es handelt sich dabei um eine gewerberechtliche Vorschrift, denn ihr Gegenstand ist die Sperrzeit in den Gastbetrieben sowie deren Einhaltung, mag sich auch die Vorschrift nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste, richten (VwGH 5.5.1960, Zl. 1252/58).Aus Paragraph 113, Absatz 7, dritter Satz, zweiter Halbsatz GewO ergibt sich klar und deutlich die gesetzliche Verpflichtung an die Gäste, den Gastgewerbebetrieb bei Eintritt der Sperrstunde zu verlassen. Es handelt sich dabei um eine gewerberechtliche Vorschrift, denn ihr Gegenstand ist die Sperrzeit in den Gastbetrieben sowie deren Einhaltung, mag sich auch die Vorschrift nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste, richten (VwGH 5.5.1960, Zl. 1252/58).
Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine Strafbarkeit des Gastes gemäß § 368 GewO, wenn dieser den Gastgewerbebetrieb nach Eintritt der Sperrstunde nicht verlässt (siehe Grabler - Stolzlechner - Wendl, GewO², RZ 39 zu § 113 und RZ 10 zu § 368; Kinscher - Paliege-Barfuß, GewO7, RZ 46 zu § 113).Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine Strafbarkeit des Gastes gemäß Paragraph 368, GewO, wenn dieser den Gastgewerbebetrieb nach Eintritt der Sperrstunde nicht verlässt (siehe Grabler - Stolzlechner - Wendl, GewO², RZ 39 zu Paragraph 113 und RZ 10 zu Paragraph 368,; Kinscher - Paliege-Barfuß, GewO7, RZ 46 zu Paragraph 113,).
Schlagworte
Sperrstunde, Einhaltung der Sperrzeit, Strafbarkeit des GastesZuletzt aktualisiert am
18.02.2009