Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben an die Ärztekammer für XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste und führte aus, er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze; der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar § 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit Antrag vom 17.01.2025, verbessert am 14.02.2025 sowie 06.03.2025, begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung von (inländischen) Ausbildungszeiten auf ihre Fachärztinnenausbildung, und zwar im Fach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Ausmaß von 18 Monaten (vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2021) gemäß § 14 Ärzteges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX langte bei der Österreichischen Ärztekammer per E-Mail des damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, XXXX , ein Antrag auf deren Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) ein. 1. Am römisch 40 langte bei der Österreichischen Ärztekammer per E-Mail des damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ein Antrag auf der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben an die Ärztekammer für XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste. Er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze. Der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar § 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er halte diese Bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) begehrte mit Schreiben an die Österreichische Ärztekammer (in Folge auch: ÖÄK) vom 03.09.2025, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Übermittlung der Ärzteliste, bzw. bestimmter, näher aufgezählter weiterer Daten daraus, in einem maschinenlesbaren Format, wie z.B. CSV. 2. Mit Antwortschreiben der ÖÄK vom 09.09.2025 wurde dem BF unter Berufung auf die b... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Antragstellerin brachte am 18.03.2018 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste ein und gab an, die für die Zulassung als Allgemeinmedizinerin noch fehlenden fünf Monate Turnus absolvieren zu wollen, um danach in die Ärzteliste als Allgemeinmedizinerin eingetragen zu werden. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.201... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Antragstellerin brachte am 18.03.2018 beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einen Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste ein und gab an, die für die Zulassung als Allgemeinmedizinerin noch fehlenden fünf Monate Turnus absolvieren zu wollen, um danach in die Ärzteliste als Allgemeinmedizinerin eingetragen zu werden. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29.08.201... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 05.09.2019 wurde von XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) ein an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) gerichteter Antrag auf Eintragung eines weiteren Standortes einer bestehenden Gruppenpraxis an der Adresse XXXX gestellt. An diesem Standort würden künftig XXXX und XXXX ihrem Beruf – zusätzlich zum Hauptstando... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen kann, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 31.08.2016 wurden die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: römisch eins. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen kann, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 05.11.2019 wurden die B... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.SCH, wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019 und BGBl. I Nr. 28/2019 (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen ... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.SCH, wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019 und BGBl. I Nr. 28/2019 (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, wurde festgestellt, dass XXXX nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, weiters ausgeführt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Somit, so der Bescheid... mehr lesen...