Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
ÄrzteG 1998 §27Spruch
W170 2210811-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel STANONIK LLM, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel STANONIK LLM, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A) Der Antrag wird gemäß § 22 Abs. 3A) Der Antrag wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, wurde festgestellt, dass XXXX nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, weiters ausgeführt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Somit, so der Bescheid weiters, bestehe eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr und sei der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde schließlich ausgeschlossen.Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, wurde festgestellt, dass römisch 40 nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, weiters ausgeführt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Somit, so der Bescheid weiters, bestehe eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr und sei der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde schließlich ausgeschlossen.
Gegen diese Punkte richtet sich eine mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbundene Beschwerde.
Gegenstand dieses Beschlusses ist nur die Absprache über den genannten Antrag, die Beschwerde wird - nach Durchführung notwendiger Erhebungen und einer mündlichen Verhandlung - gesondert erledigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dipl.Ing. Dr. med. XXXX beigezogen, der ein in Befund und Gutachten im engeren Sinn gegliedertes Gutachten vorgelegt hat, das nicht prima vista unschlüssig ist. In seinem Gutachten führt der Sachverständige zur Frage, ob bei XXXX aus fachärztlicher Sicht Erkrankungen vorliegen würden, die die Fähigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit einschränken oder ausschließen würden, aus: "Die eindeutig zu diagnostizierende wahnhafte Erlebnisverzerrung, die Beschäftigung mit bizarren Krankheits- bzw. Behandlungstheorien, die diesbezüglich mangelnde Kritikfähigkeit, die Hinwiese auf eine mögliche Unterbrechung der Erlebniskontinuität, Depersonalisations- bzw. Derealisationsphänomene und die mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik führen zweifellos zu einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit und verhindern damit eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dipl.Ing. Dr. med. römisch 40 beigezogen, der ein in Befund und Gutachten im engeren Sinn gegliedertes Gutachten vorgelegt hat, das nicht prima vista unschlüssig ist. In seinem Gutachten führt der Sachverständige zur Frage, ob bei römisch 40 aus fachärztlicher Sicht Erkrankungen vorliegen würden, die die Fähigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit einschränken oder ausschließen würden, aus: "Die eindeutig zu diagnostizierende wahnhafte Erlebnisverzerrung, die Beschäftigung mit bizarren Krankheits- bzw. Behandlungstheorien, die diesbezüglich mangelnde Kritikfähigkeit, die Hinwiese auf eine mögliche Unterbrechung der Erlebniskontinuität, Depersonalisations- bzw. Derealisationsphänomene und die mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik führen zweifellos zu einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit und verhindern damit eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.
Herr XXXX verfügt nicht über die nötige neutrale Urteilskraft, selbstkritische Prüfung eigener Urteile, vor allem auch in medizinischen Angelegenheiten."Herr römisch 40 verfügt nicht über die nötige neutrale Urteilskraft, selbstkritische Prüfung eigener Urteile, vor allem auch in medizinischen Angelegenheiten."
Das Gutachten wurde XXXX mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16.07.2018, BÄL 68/2018/16072018-Mag.Sch/SB, vorgehalten und er hat sich zu jenem nicht geäußert.Das Gutachten wurde römisch 40 mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16.07.2018, BÄL 68/2018/16072018-Mag.Sch/SB, vorgehalten und er hat sich zu jenem nicht geäußert.
Erst in der Beschwerde wendet sich XXXX gegen das Gutachten, dieses sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Allerdings tritt er diesem nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegen. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verweist XXXX darauf, dass einerseits seine Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendig seien und andererseits, dass dieser durch ein Berufsverbot seine Patienten verlieren werde. Diese Interessen des XXXX werden der Entscheidung als tatsächlich gegeben unterstellt.Erst in der Beschwerde wendet sich römisch 40 gegen das Gutachten, dieses sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Allerdings tritt er diesem nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegen. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verweist römisch 40 darauf, dass einerseits seine Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendig seien und andererseits, dass dieser durch ein Berufsverbot seine Patienten verlieren werde. Diese Interessen des römisch 40 werden der Entscheidung als tatsächlich gegeben unterstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben..Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben..
Der gegenständliche Bescheid ist jedenfalls dem Vollzug zugänglich, weil dessen Folge das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Beschwerdeführer ist. Daher kommt ein Ausschluss der auifschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht.
Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).
Weder ist die Rechtswidrigkeit des Bescheides noch die Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachtens augenscheinlich, daher ist für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von deren Annahme, XXXX sei hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit deutlich eingeschränkt und verhindere das eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, auszugehen.Weder ist die Rechtswidrigkeit des Bescheides noch die Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachtens augenscheinlich, daher ist für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von deren Annahme, römisch 40 sei hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit deutlich eingeschränkt und verhindere das eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, auszugehen.
Im Lichte dessen ist sind die von XXXX in der Beschwerde vorgebrachten, schwerwiegenden Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber nicht so schwerwiegend wie die öffentlichen Interessen hinsichtlich der Verhinderung der ärztlichen Berufsausübung durch einen Mediziner, der auf Grund einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit an der verantwortungsvollen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gehindert ist.Im Lichte dessen ist sind die von römisch 40 in der Beschwerde vorgebrachten, schwerwiegenden Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber nicht so schwerwiegend wie die öffentlichen Interessen hinsichtlich der Verhinderung der ärztlichen Berufsausübung durch einen Mediziner, der auf Grund einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit an der verantwortungsvollen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gehindert ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung steht gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG einer neuerlichen Entscheidung über entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht entgegen, wenn sich die Tatsachenlage (etwa durch das zu aktualisierende Gutachten des Sachverständigen) entscheidungsrelevant verändert.Diese Entscheidung steht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG einer neuerlichen Entscheidung über entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht entgegen, wenn sich die Tatsachenlage (etwa durch das zu aktualisierende Gutachten des Sachverständigen) entscheidungsrelevant verändert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und beachtet.
Schlagworte
Arzt, aufschiebende Wirkung - Entfall, Berufsausübung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210811.1.01Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019