TE Bvwg Beschluss 2019/5/27 W170 2210811-1

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

ÄrzteG 1998 §27
ÄrzteG 1998 §4
ÄrzteG 1998 §59
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §31 Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  24. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
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  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 59 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 59 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  6. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  7. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 04.08.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  9. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2014
  10. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 20.10.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  15. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  16. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  17. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2210811-1/20Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel STANONIK LLM, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel STANONIK LLM, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 22 Abs. 3A) Der Antrag wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, wurde festgestellt, dass XXXX nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, weiters ausgeführt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Somit, so der Bescheid weiters, bestehe eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr und sei der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde schließlich ausgeschlossen.Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch, wurde festgestellt, dass römisch 40 nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, weiters ausgeführt, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Somit, so der Bescheid weiters, bestehe eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr und sei der Ärzteausweis unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde schließlich ausgeschlossen.

Gegen diese Punkte richtet sich eine mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbundene Beschwerde.

Gegenstand dieses Beschlusses ist nur die Absprache über den genannten Antrag, die Beschwerde wird - nach Durchführung notwendiger Erhebungen und einer mündlichen Verhandlung - gesondert erledigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dipl.Ing. Dr. med. XXXX beigezogen, der ein in Befund und Gutachten im engeren Sinn gegliedertes Gutachten vorgelegt hat, das nicht prima vista unschlüssig ist. In seinem Gutachten führt der Sachverständige zur Frage, ob bei XXXX aus fachärztlicher Sicht Erkrankungen vorliegen würden, die die Fähigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit einschränken oder ausschließen würden, aus: "Die eindeutig zu diagnostizierende wahnhafte Erlebnisverzerrung, die Beschäftigung mit bizarren Krankheits- bzw. Behandlungstheorien, die diesbezüglich mangelnde Kritikfähigkeit, die Hinwiese auf eine mögliche Unterbrechung der Erlebniskontinuität, Depersonalisations- bzw. Derealisationsphänomene und die mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik führen zweifellos zu einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit und verhindern damit eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dipl.Ing. Dr. med. römisch 40 beigezogen, der ein in Befund und Gutachten im engeren Sinn gegliedertes Gutachten vorgelegt hat, das nicht prima vista unschlüssig ist. In seinem Gutachten führt der Sachverständige zur Frage, ob bei römisch 40 aus fachärztlicher Sicht Erkrankungen vorliegen würden, die die Fähigkeit zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit einschränken oder ausschließen würden, aus: "Die eindeutig zu diagnostizierende wahnhafte Erlebnisverzerrung, die Beschäftigung mit bizarren Krankheits- bzw. Behandlungstheorien, die diesbezüglich mangelnde Kritikfähigkeit, die Hinwiese auf eine mögliche Unterbrechung der Erlebniskontinuität, Depersonalisations- bzw. Derealisationsphänomene und die mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik führen zweifellos zu einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit und verhindern damit eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.

Herr XXXX verfügt nicht über die nötige neutrale Urteilskraft, selbstkritische Prüfung eigener Urteile, vor allem auch in medizinischen Angelegenheiten."Herr römisch 40 verfügt nicht über die nötige neutrale Urteilskraft, selbstkritische Prüfung eigener Urteile, vor allem auch in medizinischen Angelegenheiten."

Das Gutachten wurde XXXX mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16.07.2018, BÄL 68/2018/16072018-Mag.Sch/SB, vorgehalten und er hat sich zu jenem nicht geäußert.Das Gutachten wurde römisch 40 mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 16.07.2018, BÄL 68/2018/16072018-Mag.Sch/SB, vorgehalten und er hat sich zu jenem nicht geäußert.

Erst in der Beschwerde wendet sich XXXX gegen das Gutachten, dieses sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Allerdings tritt er diesem nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegen. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verweist XXXX darauf, dass einerseits seine Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendig seien und andererseits, dass dieser durch ein Berufsverbot seine Patienten verlieren werde. Diese Interessen des XXXX werden der Entscheidung als tatsächlich gegeben unterstellt.Erst in der Beschwerde wendet sich römisch 40 gegen das Gutachten, dieses sei weder nachvollziehbar noch schlüssig. Allerdings tritt er diesem nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegen. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verweist römisch 40 darauf, dass einerseits seine Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendig seien und andererseits, dass dieser durch ein Berufsverbot seine Patienten verlieren werde. Diese Interessen des römisch 40 werden der Entscheidung als tatsächlich gegeben unterstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben..Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben..

Der gegenständliche Bescheid ist jedenfalls dem Vollzug zugänglich, weil dessen Folge das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Beschwerdeführer ist. Daher kommt ein Ausschluss der auifschiebenden Wirkung grundsätzlich in Betracht.

Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

Weder ist die Rechtswidrigkeit des Bescheides noch die Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachtens augenscheinlich, daher ist für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von deren Annahme, XXXX sei hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit deutlich eingeschränkt und verhindere das eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, auszugehen.Weder ist die Rechtswidrigkeit des Bescheides noch die Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit des dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachtens augenscheinlich, daher ist für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von deren Annahme, römisch 40 sei hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit deutlich eingeschränkt und verhindere das eine verantwortungsvolle Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, auszugehen.

Im Lichte dessen ist sind die von XXXX in der Beschwerde vorgebrachten, schwerwiegenden Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber nicht so schwerwiegend wie die öffentlichen Interessen hinsichtlich der Verhinderung der ärztlichen Berufsausübung durch einen Mediziner, der auf Grund einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit an der verantwortungsvollen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gehindert ist.Im Lichte dessen ist sind die von römisch 40 in der Beschwerde vorgebrachten, schwerwiegenden Interessen an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber nicht so schwerwiegend wie die öffentlichen Interessen hinsichtlich der Verhinderung der ärztlichen Berufsausübung durch einen Mediziner, der auf Grund einer deutlichen Einschränkung der geistigen Gesundheit an der verantwortungsvollen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gehindert ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung steht gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG einer neuerlichen Entscheidung über entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht entgegen, wenn sich die Tatsachenlage (etwa durch das zu aktualisierende Gutachten des Sachverständigen) entscheidungsrelevant verändert.Diese Entscheidung steht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG einer neuerlichen Entscheidung über entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht entgegen, wenn sich die Tatsachenlage (etwa durch das zu aktualisierende Gutachten des Sachverständigen) entscheidungsrelevant verändert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und beachtet.

Schlagworte

Arzt, aufschiebende Wirkung - Entfall, Berufsausübung,
Gesundheitszustand, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,
persönliche Eignung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210811.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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