Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
,
W296 2332299-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die EISENBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die EISENBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben an die Ärztekammer für XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste. Er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze. Der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar § 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er halte diese Bestimmung jedoch zumindest für Radiologen für verfassungswidrig. 1. Mit Schreiben an die Ärztekammer für römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste. Er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze. Der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er halte diese Bestimmung jedoch zumindest für Radiologen für verfassungswidrig.
2. Die Ärztekammer für XXXX übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde) am XXXX den Antrag des Beschwerdeführers und ersuchte um Entscheidung über diesen.2. Die Ärztekammer für römisch 40 übermittelte der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde) am römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers und ersuchte um Entscheidung über diesen.
3. Mit Parteiengehör vom XXXX informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie als zuständige Behörde das Anbringen vom XXXX in Bearbeitung genommen habe. Unter Anführung des vorläufigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag nach derzeitiger Aktenlage abweisend zu erledigen sein würde. 3. Mit Parteiengehör vom römisch 40 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass sie als zuständige Behörde das Anbringen vom römisch 40 in Bearbeitung genommen habe. Unter Anführung des vorläufigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag nach derzeitiger Aktenlage abweisend zu erledigen sein würde.
4. Der Beschwerdeführer wiederholte mit an die belangte Behörde gerichteter Stellungnahme vom XXXX seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für Radiologen geltende Beschränkung auf zwei Berufssitze. 4. Der Beschwerdeführer wiederholte mit an die belangte Behörde gerichteter Stellungnahme vom römisch 40 seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für Radiologen geltende Beschränkung auf zwei Berufssitze.
5. Mit Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX entschied die belangte Behörde „als zuständige Behörde gemäß § 117c Abs 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I 1998/169 iF BGBl I 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998“, dass der Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde. Es werde festgestellt, dass die gesetzlich vorgegebene maximale Anzahl von zwei Berufssitzen im Bundesgebiet aktuell erreicht und die beantragte Eröffnung eines weiteren Berufssitzes daher nicht zulässig sei. 5. Mit Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 entschied die belangte Behörde „als zuständige Behörde gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins 1998/169 iF BGBl römisch eins 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998“, dass der Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde. Es werde festgestellt, dass die gesetzlich vorgegebene maximale Anzahl von zwei Berufssitzen im Bundesgebiet aktuell erreicht und die beantragte Eröffnung eines weiteren Berufssitzes daher nicht zulässig sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX , postalisch bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, Bescheidbeschwerde.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 , postalisch bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, Bescheidbeschwerde.
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einfachgesetzliche Beschränkung auf zwei Berufssitze im Bundesgebiet für Fachärzte der Radiologie aus und brachte vor, die belangte Behörde habe eine verfassungswidrige Norm angewandt und diese auch nicht verfassungskonform ausgelegt. Zudem richtete der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die Anregung eines Antrags auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof.
7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides ausgegangen.Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere auch vom Inhalt und äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides ausgegangen.
Der angefochtene Bescheid führt im Kopf die Österreichische Ärztekammer an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, die bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen sei. Der Bescheid ist vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer gefertigt und daneben findet sich die Stampiglie der Österreichischen Ärztekammer.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (soweit relevant): „Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde gemäß § 117c Abs 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I 1998/169 iF BGBl I 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998 […] wie folgt entschieden: […]“.Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (soweit relevant): „Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins 1998/169 iF BGBl römisch eins 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998 […] wie folgt entschieden: […]“.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:
„Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:Paragraph 27, (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
[…]
8. Berufssitze und Dienstorte,
[…]
§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Paragraph 29, (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
[…]
5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
[…]
Berufssitz
§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.Paragraph 45, (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 34, letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.
[…]
Übertragener Wirkungsbereich
§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:Paragraph 117 c, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
[…]
6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Abs. 2, 47, 52c, 59, 62 und 63,6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5 a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2, 47, 52 c, 59, 62 und 63,
[…]
Präsident und Vizepräsidenten
§ 125. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.Paragraph 125, (1) Der Präsident vertritt die Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer.
[…]
(4) (Anm. 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“(4) Anmerkung 1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6