TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 W296 2343994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

ÄrzteG 1998 §27
ÄrzteG 1998 §29
ÄrzteG 1998 §45
ÄrzteG 1998 §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  24. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 29 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 29 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 29 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  4. ÄrzteG 1998 § 29 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 29 gültig von 31.12.2003 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  6. ÄrzteG 1998 § 29 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 29 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W296 2343994-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die EISENBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die EISENBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben an die Ärztekammer für XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste und führte aus, er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze; der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar § 45 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er halte diese Bestimmung jedoch zumindest für Radiolog:innen für verfassungswidrig. 1. Mit Schreiben an die Ärztekammer für römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste und führte aus, er sei Facharzt für Radiologie und verfüge derzeit über zwei Berufssitze; der Eintragung eines dritten Berufssitzes stehe zwar Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998 entgegen, wonach Fachärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürften, er halte diese Bestimmung jedoch zumindest für Radiolog:innen für verfassungswidrig.

2.       Die Ärztekammer für XXXX übermittelte am XXXX der Österreichischen Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers und ersuchte um Entscheidung über diesen.2. Die Ärztekammer für römisch 40 übermittelte am römisch 40 der Österreichischen Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers und ersuchte um Entscheidung über diesen.

3.       Mit Bescheid vom XXXX entschied die Österreichische Ärztekammer „als zuständige Behörde gemäß § 117c Abs 1 Z 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I 1998/169 iF BGBl I 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998“, dass der Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde. 3. Mit Bescheid vom römisch 40 entschied die Österreichische Ärztekammer „als zuständige Behörde gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins 1998/169 iF BGBl römisch eins 2024/21 durch den Präsidenten als zuständiges Organ gemäß Paragraph 125, Absatz 4, ÄrzteG 1998“, dass der Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde.

4.       Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Ärztekammer eine fristgerechte Bescheidbeschwerde ein.

5.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2026, W296 2332299-1/2E wurde der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX ersatzlos behoben und zusammenfassend ausgeführt, in der gegenständlichen Rechtssache sei der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde anzusehen, der angefochtene Bescheid sei jedoch der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen, die folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen habe, welche ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen sei, weswegen das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom XXXX ersatzlos zu beheben habe, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2026, W296 2332299-1/2E wurde der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 ersatzlos behoben und zusammenfassend ausgeführt, in der gegenständlichen Rechtssache sei der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde anzusehen, der angefochtene Bescheid sei jedoch der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen, die folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen habe, welche ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen sei, weswegen das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom römisch 40 ersatzlos zu beheben habe, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch die zuständige Behörde freizumachen.

6.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , entschied nunmehr die zuständige Behörde, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde), dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde, da beim ihm die gesetzlich vorgegebene maximale Anzahl von zwei Berufssitzen im Bundesgebiet aktuell erreicht und die beantragte Eröffnung eines weiteren Berufssitzes folglich nicht zulässig sei.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , entschied nunmehr die zuständige Behörde, der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (fortan: belangte Behörde), dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in die Ärzteliste abgewiesen werde, da beim ihm die gesetzlich vorgegebene maximale Anzahl von zwei Berufssitzen im Bundesgebiet aktuell erreicht und die beantragte Eröffnung eines weiteren Berufssitzes folglich nicht zulässig sei.

7.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristwahrend am XXXX eine Bescheidbeschwerde und führte zusammengefasst aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde ihm als Facharzt für Radiologie die Eintragung eines weiteren Berufssitzes ausschließlich deshalb verwehrt, da § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 mehr als zwei Berufssitze strikt verbiete; die belangte Behörde habe eine verfassungswidrige Norm angewendet und diese auch nicht verfassungskonform ausgelegt; die starre Beschränkung auf zwei Berufssitze sei aus gesundheitspolitischer Sicht fatal. 7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer fristwahrend am römisch 40 eine Bescheidbeschwerde und führte zusammengefasst aus, mit dem angefochtenen Bescheid werde ihm als Facharzt für Radiologie die Eintragung eines weiteren Berufssitzes ausschließlich deshalb verwehrt, da Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 mehr als zwei Berufssitze strikt verbiete; die belangte Behörde habe eine verfassungswidrige Norm angewendet und diese auch nicht verfassungskonform ausgelegt; die starre Beschränkung auf zwei Berufssitze sei aus gesundheitspolitischer Sicht fatal.

In Folge wurde in der Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer vermutete Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eingegangen.In Folge wurde in der Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer vermutete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eingegangen.

8.       Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , legte die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , legte die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.

Der Beschwerdeführer führt zum Entscheidungszeitpunkt zwei Betriebssitze: Einen in XXXX und einen weiteren in XXXX . Er begehrt von der belangten Behörde die Eintragung eines dritten Betriebssitzes in XXXX .Der Beschwerdeführer führt zum Entscheidungszeitpunkt zwei Betriebssitze: Einen in römisch 40 und einen weiteren in römisch 40 . Er begehrt von der belangten Behörde die Eintragung eines dritten Betriebssitzes in römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 117c Abs. 3 ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Verfahren gemäß Abs. 1 Z 6 der leg.cit.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, der leg.cit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lauten:3.2.1. Die für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF, lauten:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.       wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

3.2.2. Die für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:3.2.2. Die für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, idgF (in der Folge: ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:

„Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:Paragraph 27, (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

[…]

8. Berufssitze und Dienstorte,

[…]

§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Paragraph 29, (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

[…]

5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 45, Absatz 3, erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

[…]

Berufssitz

§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.Paragraph 45, (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 34, letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienst, im Rahmen von Ärztebereitstellungsdiensten, in Einrichtungen der Epidemieversorgung, in einer Einrichtung im Sinne des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.

[…]“

3.3. Zur konkreten Rechtssache:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Gemäß § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 dürfen Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzt:innen, Fachärzt:innen oder Zahnärzt:innen maximal zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 dürfen Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzt:innen, Fachärzt:innen oder Zahnärzt:innen maximal zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben.

Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde seitens des Beschwerdeführers keine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit vorgebracht und ist diese auch nicht nach amtswegiger Prüfung zu erblicken, da die belangte Behörde unstrittig durch den Indikativ in der Legistik keinen Ermessensspielraum im Vollzug hatte und dementsprechend über den Antrag des Beschwerdeführers absprechen musste, respektive abgesprochen hat, weil er als Arzt bereits zwei Betriebssitze in XXXX , eingetragen hat und ihm daher nach dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 kein weiterer Betriebssitz zugestanden werden kann, da ein solches Vorgehen in der leg.cit keine Deckung findet, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen hat. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde seitens des Beschwerdeführers keine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit vorgebracht und ist diese auch nicht nach amtswegiger Prüfung zu erblicken, da die belangte Behörde unstrittig durch den Indikativ in der Legistik keinen Ermessensspielraum im Vollzug hatte und dementsprechend über den Antrag des Beschwerdeführers absprechen musste, respektive abgesprochen hat, weil er als Arzt bereits zwei Betriebssitze in römisch 40 , eingetragen hat und ihm daher nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 kein weiterer Betriebssitz zugestanden werden kann, da ein solches Vorgehen in der leg.cit keine Deckung findet, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen hat.

Die Beschwerde beinhaltet vor allem Ausführungen über den Fortschritt der Telemedizin und erblickt der Beschwerdeführer durch die Limitierung auf zwei Betriebssitze in § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit von Radiolog:innen, Verstöße gegen das Gebot differenzierender Regelungen, gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot und das Verbot unsachlicher Differenzierungen und Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit, äußert sohin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem Bescheid zugrundliegende Norm des § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998.Die Beschwerde beinhaltet vor allem Ausführungen über den Fortschritt der Telemedizin und erblickt der Beschwerdeführer durch die Limitierung auf zwei Betriebssitze in Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit von Radiolog:innen, Verstöße gegen das Gebot differenzierender Regelungen, gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot und das Verbot unsachlicher Differenzierungen und Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit, äußert sohin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem Bescheid zugrundliegende Norm des Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998.

Der Verfassungsgerichtshof hat [jedoch] in seiner Entscheidung vom 30.11.2000, B1229/99, klar festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur eine gesetzliche Regelung, welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit beschränkt, nur zulässig sei, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sei. Es stehe jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend sei als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern. Auch wenn den freiberuflich tätigen Arzt keine Residenzpflicht am Berufssitz treffe und es ihm überlassen bleibe, wann und wie oft er am Berufssitz ordiniere, unterliege er doch (wie jede Ärztin/jeder Arzt) den allgemeinen Pflichten des § 49 sowie des § 50 ÄrzteG 1998; er sei also (insbesondere) verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden oder Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und habe hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Unter Bedachtnahme auf diese Gebote sah der Verfassungsgerichtshof keine Überschreitung des diesem nach der Vorjudikatur zukommenden größeren rechtspolitischen Gestaltungsspielraums, da der Gesetzgeber der Sache nach davon ausginge, dass den eben beschriebenen Verpflichtungen, welche der Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung im freiberuflichen Bereich dienen und auf das gebotene Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen abstellen würden, nicht voll entsprochen werden könne, wenn der freiberuflich tätige Arzt seine zeitlich und belastungsmäßig begrenzte Arbeitskraft auf drei Ordinationen aufteile.Der Verfassungsgerichtshof hat [jedoch] in seiner Entscheidung vom 30.11.2000, B1229/99, klar festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur eine gesetzliche Regelung, welche das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit beschränkt, nur zulässig sei, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sei. Es stehe jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend sei als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern. Auch wenn den freiberuflich tätigen Arzt keine Residenzpflicht am Berufssitz treffe und es ihm überlassen bleibe, wann und wie oft er am Berufssitz ordiniere, unterliege er doch (wie jede Ärztin/jeder Arzt) den allgemeinen Pflichten des Paragraph 49, sowie des Paragraph 50, ÄrzteG 1998; er sei also (insbesondere) verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden oder Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen und habe hiebei nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Unter Bedachtnahme auf diese Gebote sah der Verfassungsgerichtshof keine Überschreitung des diesem nach der Vorjudikatur zukommenden größeren rechtspolitischen Gestaltungsspielraums, da der Gesetzgeber der Sache nach davon ausginge, dass den eben beschriebenen Verpflichtungen, welche der Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung im freiberuflichen Bereich dienen und auf das gebotene Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen abstellen würden, nicht voll entsprochen werden könne, wenn der freiberuflich tätige Arzt seine zeitlich und belastungsmäßig begrenzte Arbeitskraft auf drei Ordinationen aufteile.

Der Verfassungsgerichtshof erblickte sohin keine Verfassungswidrigkeit in § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998, wies die Beschwerde des dortigen Beschwerdeführers ab und ist dieser Entscheidung auch in der gegenständlichen Rechtssache zu folgen.Der Verfassungsgerichtshof erblickte sohin keine Verfassungswidrigkeit in Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998, wies die Beschwerde des dortigen Beschwerdeführers ab und ist dieser Entscheidung auch in der gegenständlichen Rechtssache zu folgen.

Zudem vermag das Bundesverwaltungsgericht in § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 auch weiters keine Verfassungswidrigkeit erkennen, als es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht der Verfassung widerspricht, wenn der (einfache) Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und ist ein Gesetz nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird; nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Zudem vermag das Bundesverwaltungsgericht in Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 auch weiters keine Verfassungswidrigkeit erkennen, als es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht der Verfassung widerspricht, wenn der (einfache) Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und ist ein Gesetz nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird; nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden.

Da folglich keine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsaktes zu erblicken war, war die Beschwerde abzuweisen und, da zudem auch keine Verfassungswidrigkeit in § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu erblicken war, war der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag hinsichtlich der Prüfung der gegenständlichen Norm zu stellen, nicht Folge zu leisten.Da folglich keine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsaktes zu erblicken war, war die Beschwerde abzuweisen und, da zudem auch keine Verfassungswidrigkeit in Paragraph 45, Absatz 3, ÄrzteG 1998 zu erblicken war, war der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag hinsichtlich der Prüfung der gegenständlichen Norm zu stellen, nicht Folge zu leisten.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde zwar die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, doch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der – dem Gesetz widersprechende - Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ausführlich in seinem Rechtsmittel dargelegt wurde, weswegen die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage folglich feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde zwar die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, doch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der – dem Gesetz widersprechende - Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers ausführlich in seinem Rechtsmittel dargelegt wurde, weswegen die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage folglich feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Arzt Ärzteliste Betriebssitz Eintragungsantrag Eintragungsvoraussetzungen Unzulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2343994.1.00

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten