Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 PG 1965

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2012/08/13 VwSen-420749/12/Gf/Rt

Beachte Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz: Der Grundsatz der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde schließt nicht aus, dass sich der von einer finanzpolizeilichen Beschlagnahme Betroffene auf diesem Weg gegen sonstige im Zuge der Kontrolle gesetzten Zwangsmaßnahmen rechtlich zur Wehr setzen kann. Die von einem Exekutivorgan gegen den... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.08.2012

RS UVS Vorarlberg 2006/01/27 2-003/05

Rechtssatz: In einer Beschwerde nach § 89 SPG kann nur die Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekämpft werden. Nach § 5 Abs 2 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige 1. des Wachkörpers Bundespolizei, 2. der Gemeindewachkörper und 3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Ein Meldeamtsleiter gehört ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 27.01.2006

RS UVS Oberösterreich 1992/12/09 VwSen-400162/4/Gf/Hm

Rechtssatz: Schubhaftverhängung aus ein und demselben Grund gemäß § 5 Abs. 2 FrPG nur bis zur Höchstdauer von drei Monaten zulässig. Umgehung dieser Bestimmung durch Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides, ohne daß sich die inhaltlichen Voraussetzungen hiefür wesentlich geändert haben, sondern tatsächlich nur zu dem Zweck, um die pflichtwidrige Untätigkeit der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch den Heimatstaat des Frem... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/03/24 VwSen-400072/3/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-400060 vom 19.2.1992 und VwSen-400067 vom 21.2.1992 Rechtssatz: Beschwerde gegen Ausdehnung der Schubhaft auf die Höchstdauer von drei Monaten: Keine Beschwerde gegen die Verhängung der, sondern eine solche gegen die Anhaltung in Schubhaft - eigenständiger Beschwerdegegenstand. Belangte Behörde ist in diesem Verfahren nicht die erstinstanzliche Behörde, sondern die Sicherheitsdirektion. Im allgemeinen kann die Verlängerung der Schubhaft nicht allein darauf g... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 24.03.1992

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