RS UVS Vorarlberg 2006/01/27 2-003/05

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Rechtssatz

In einer Beschwerde nach § 89 SPG kann nur die Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekämpft werden. Nach § 5 Abs 2 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige 1. des Wachkörpers Bundespolizei, 2. der Gemeindewachkörper und 3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Ein Meldeamtsleiter gehört keiner der vorgenannten Gruppen an. Gegen sein "Einschreiten" ist daher eine Beschwerde nach § 89 SPG nicht zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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