RS UVS Oberösterreich 2012/08/13 VwSen-420749/12/Gf/Rt

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Veröffentlicht am 13.08.2012
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Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar. Rechtssatz

Der Grundsatz der Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde schließt nicht aus, dass sich der von einer finanzpolizeilichen Beschlagnahme Betroffene auf diesem Weg gegen sonstige im Zuge der Kontrolle gesetzten Zwangsmaßnahmen rechtlich zur Wehr setzen kann.

Die von einem Exekutivorgan gegen den Willen des Verfügungsberechtigten vorgenommene Abdeckung der Videoüberwachungskameras stellt eine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar.

In einem nicht gegen die Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen, sondern gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle gerichteten Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist die belangte Behörde nicht jene Behörde, die den Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs 1 GSpG zu erlassen hat, sondern jenes Finanzamt, dem die Kontrollhandlungen der Finanzpolizei zuzurechnen sind.

Die Abdeckung der Überwachungskameras ist mangels gesetzlicher Grundlage (keine (analoge) Anwendbarkeit bzw Maßgeblichkeit des § 228 Abs 4 StPO, des § 127 Abs 9 FinStrG, des § 22 MedienG und des § 34 AVG; kein überwiegendes öffentliches Interesse iSd § 1 Abs 2 DSG) rechtswidrig.

Die Richtlinienverordnung ist für Handlungen der Finanzpolizei nicht maßgeblich, weil diese Organisationseinheit nicht als ein "Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes" iSd § 5 Abs 2 SPG anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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