Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsa... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Tomek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L***** M***** H*****, vertreten durch die Mutter Mag. B***** H*****, ebendort, diese vertre... mehr lesen...
Begründung: Das Land Kärnten bezahlt für Unterbringungen im Rahmen der Sozialhilfe (bzw jetzt: „Mindestsicherung") für alle Pflegeheime in Kärnten denselben Tarif. Herta E*****, die Mutter der Beklagten und dreier weiterer erwachsener Töchter, befand sich in der Zeit vom 12. 7. 2005 bis 9. 11. 2007 im Pflegeheim L*****, einer vom Land genehmigten Pflegeeinrichtung. Die Heimunterbringungskosten betrugen im Jahr 2005 10.420,07 EUR, im Jahr 2006 27.777,98 EUR und im Jahr 2007 24.101,... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Klagebegehren der seinerzeitigen Klägerin, ihr ab 1. 10. 2008 ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 4 zu gewähren, ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es änderte das Ersturteil insoweit als Teilurteil ab, als es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin ab 1. 3. 2009 Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von 902,30 EUR (monatlich) zu gewähren. Im Übrigen - Abweisung des Begehrens auf... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Haus, in dem sich auch ein der Familie gehöriges Gasthaus befindet. Auch der Sohn der Klägerin lebt mit seiner Familie in diesem Haus, das insgesamt mit einer Holzzentralheizung beheizt wird, die im Untergeschoss „über 20 Stiegen" zu erreichen ist. Der Klägerin ist es nicht möglich, Lebensmittel in den Wohnbereich zu transportieren. Es ist ihr auch nicht mehr zuzumuten, das Heizmaterial zu transportieren, auch nic... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 1. Juli 2008 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 ab 1. April 2008 und führte dazu aus, dass der Pflegebedarf der Klägerin durchschnittlich 150 Stunden im Monat betrage. Rechtliche Beurteilung Dagegen richtet sich die am 30.9.2008 beim Erstgericht eingelangte Klage, in welcher vorgebracht wird, dass der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betrage. Die bekl... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F
Rechtssatz: Der Begriff der „Eigengefährdung" umfasst sowohl die Gefahr selbstgefährdender, gegen sich selbst gerichteter „Handlungen" als auch jeden sonstigen die Gesundheit ernstlich gefährdenden Zustand des Pflegebedürftigen, der ein unverzügliches Eingreifen durch eine Pflegeperson erforderlich macht. Entscheidungstexte 10 ObS 137/07f Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 F
Rechtssatz: Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit" in Z1 bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit" in Z2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck, die durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, welche im Durchschnitt nur alle zwei oder drei Tage auftreten, nicht erreicht wird. Ent... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen der „Regelmäßigkeit" oder der „dauernden Anwesenheit" gegeben sind, ist keine vom medizinischen Sachverständigen zu klärende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist. Entscheidungstexte 10 ObS 137/07f Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 Stufe7 G2a
Rechtssatz: Die Fähigkeit eines demenzkranken Menschen, sich - wenn auch unter Begleitung - selbständig auf den eigenen Beinen fortzubewegen, schließt einen Anspruch auf Stufe 7 aus, weil er zumindest seine Beine noch so sinnvoll und nutzbringend einsetzen kann, dass eine Erleichterung der Pflege durchaus erkennbar ist (etwa beim Aufsuchen des WC). Er bewegt sich und wird nicht bewegt. Die festgestellte Umtriebigke... mehr lesen...
Norm: Wr.PPG §4 Abs2 Z1, Z2 - Stufe 5 bzw 6
Rechtssatz: Angelman-Syndrom auch Happy-Puppet-Syndrom genannt Eine dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson findet bei der Einstufung nämlich nur dann Berücksichtigung, wenn eine Gefahr der Eigengefährdung oder Fremdgefährdung „wahrscheinlich" ist. Die alleinige Möglichkeit einer derartigen Situation reicht noch nicht aus. Nicht einmal akute, aber nur selten auftretende Anfälle, Psychosen etc reichen... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 E
Rechtssatz: Nach § 4 Abs 2 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, wenn zu einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" hinzutritt. Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, dass die Stufe 5 allen Pflegebedürftigen zugänglich sein soll, bei denen zum funktionsbezogen ermittelten, rein zeitmäßig bestimmten Pflegebedarf von mehr als 180 Stunde... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 EBPGG §4 Abs2 F2bEinstV §6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 6 EinstV ist im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG auszulegen. Die Formulierung des § 6 EinstV („Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.") verlangt nicht zwingend eine restriktive Auslegung dahingehend, dass nach dieser Bestimmung ein „außergewöhnlicher Pflegebedar... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs2 HEinstV §1 Abs3EinstV §1 Abs4
Rechtssatz: Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richtwerte und Mindestwerte sind auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG in der Weise umzurechnen, dass einheitlich von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist. Entscheidungstexte 10 ObS 47/06v Entscheidungstext OGH 13.06.2006 ... mehr lesen...