RS OGH 2007/4/17 10ObS5/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2007
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Norm

BPGG §4 Abs2 Stufe7 G2a

Rechtssatz

Die Fähigkeit eines demenzkranken Menschen, sich - wenn auch unter Begleitung - selbständig auf den eigenen Beinen fortzubewegen, schließt einen Anspruch auf Stufe 7 aus, weil er zumindest seine Beine noch so sinnvoll und nutzbringend einsetzen kann, dass eine Erleichterung der Pflege durchaus erkennbar ist (etwa beim Aufsuchen des WC). Er bewegt sich und wird nicht bewegt. Die festgestellte Umtriebigkeit des Kranken setzt voraus, dass er gehen will und kann und sich nicht bloß reflexhaft ohne Zielrichtung bewegt. Das Gehen selbst ist die funktionelle Umsetzung der Beinbewegungen und keine ungesteuerte Bewegung der Beine.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121926

Dokumentnummer

JJR_20070417_OGH0002_010OBS00005_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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