Norm
BPGG §4 Abs2 HRechtssatz
Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richtwerte und Mindestwerte sind auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG in der Weise umzurechnen, dass einheitlich von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist.Die in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 EinstV jeweils auf einen Tag bezogenen Richtwerte und Mindestwerte sind auf den durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG in der Weise umzurechnen, dass einheitlich von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120865Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008