Begründung: I. Verfahrensgang: 1. StR Dipl.-Päd. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 01.06.2016 im Ruhestand. 2. Mit Bescheid vom 17.08.2017, Zl XXXX stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss vom 01.06.2016 an von monatlich brutto € 3.278,80 gebührt. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 422,68 sowie ein Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 212,63. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.01.2017 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.08.016 eine Gesamtpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage und Pension nach dem APG) gemäß §§ 3 bis7, 58,61 iVm 69,88,90-94 und 99 des PG 1965 von monatlich brutto € 2.899,53 gebühre. 2. Dagegen hat XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er – gemäß der Entscheidungen des EuGH, des VwGH und des OGH - bei der LPD Salzburg die Neufestsetzu... mehr lesen...