Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die vormalige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 12.09.2019, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.05.2019 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.329,91 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich € 1.392,53, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von mon... mehr lesen...
Begründung: I.Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Frau XXXX (in der Folge BF) war als Lehrerin zuletzt im XXXX , tätig. Die BF beantragte mit 22.12.2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten, welche sie vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegt habe sowie die Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung. Auf Grund dieses Antrages der BF wurden für sie mit Wirksamkeit vom 1.4.2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG 1956 durch zusätzliche V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 6.8.2014, Zl PAL-001516/14-A03, wurde Herr XXXX (in der Folge BF), geb. am XXXX , mit Ablauf des 30.9.2014 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Bemessung seines Ruhegenusses wurde dem BF mit Schreiben vom 2.9.2104 unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist zur Kenntnis übermittelt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. StR Dipl.-Päd. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 01.06.2016 im Ruhestand. 2. Mit Bescheid vom 17.08.2017, Zl XXXX stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss vom 01.06.2016 an von monatlich brutto € 3.278,80 gebührt. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 422,68 sowie ein Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 212,63. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.01.2017 wurde festgestellt, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer-Bf) ab 01.08.016 eine Gesamtpension (Ruhegenuss und Nebengebührenzulage und Pension nach dem APG) gemäß §§ 3 bis7, 58,61 iVm 69,88,90-94 und 99 des PG 1965 von monatlich brutto € 2.899,53 gebühre. 2. Dagegen hat XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er – gemäß der Entscheidungen des EuGH, des VwGH und des OGH - bei der LPD Salzburg die Neufestsetzu... mehr lesen...