Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
BDG 1979 §236bSpruch
W201 2172702-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des StR Dipl.-Päd. XXXX , vertreten durch RAe Riedl-Partner, vom 22.09.2017 (beim BVwG eingelangt m 06.10.2017), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), XXXX vom XXXX , betreffend Feststellung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des StR Dipl.-Päd. römisch 40 , vertreten durch RAe Riedl-Partner, vom 22.09.2017 (beim BVwG eingelangt m 06.10.2017), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), römisch 40 vom römisch 40 , betreffend Feststellung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
II.römisch zwei.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. StR Dipl.-Päd. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 01.06.2016 im Ruhestand.1. StR Dipl.-Päd. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 01.06.2016 im Ruhestand.
2. Mit Bescheid vom 17.08.2017, Zl XXXX stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss vom 01.06.2016 an von monatlich brutto € 3.278,80 gebührt. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 422,68 sowie ein Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 212,63.2. Mit Bescheid vom 17.08.2017, Zl römisch 40 stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss vom 01.06.2016 an von monatlich brutto € 3.278,80 gebührt. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 422,68 sowie ein Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 212,63.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.09.2017 in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, er sei Geburtsjahrgang 1954 und habe daher gemäß dem Gesetzeswortlaut erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Möglichkeit abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten. Dies ergebe sich aus § 236b BDG 1979 und den damit zusammenhängenden Regelungen in der geltenden Fassung. Wenn der Beschwerdeführer Geburtsjahrgang 1953 wäre, hätte er bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können. Daher liege unionsrechtlich eine altersbezogene Diskriminierung vor, was auch durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden sei.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.09.2017 in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, er sei Geburtsjahrgang 1954 und habe daher gemäß dem Gesetzeswortlaut erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Möglichkeit abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten. Dies ergebe sich aus Paragraph 236 b, BDG 1979 und den damit zusammenhängenden Regelungen in der geltenden Fassung. Wenn der Beschwerdeführer Geburtsjahrgang 1953 wäre, hätte er bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können. Daher liege unionsrechtlich eine altersbezogene Diskriminierung vor, was auch durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden sei.
4. Die BVA legte mit Schreiben vom 21.09.2017 (beim BVwG eingelangt am 06.10.2017) den Verwaltungsakt vor und verwies im Vorlageschreiben hinsichtlich des Beschwerdevorbringens auf die umfangreichen Ausführungen im bekämpften Bescheid vom 17.06.2017.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 14.03.1954 geboren und stand als Fachoberlehrer an einer Tourismusschule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde der Ruhegenuss vom 01.06.2016 an mit einem Betrag von monatlich brutto € 3.278,80 festgestellt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto €
422,68 sowie ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 212,63
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch drei.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
III.2. Zum Spruchpunkt I:römisch drei.2. Zum Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass sein Ruhebezug ausgehend von § 236b BDG 1979 in unionsrechtlicher Form zu bemessen ist und keine Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2-5 PG 1965 vorgenommen werden.Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass sein Ruhebezug ausgehend von Paragraph 236 b, BDG 1979 in unionsrechtlicher Form zu bemessen ist und keine Abschläge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 -, 5, PG 1965 vorgenommen werden.
In seinem Erkenntnis B 1081/2013 ua vom 23.06.2014 verneinte der Verfassungsgerichtshof einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte.
Die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:Die nach ihrem Artikel 20, am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:
Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:
"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.
...
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.
...
(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die
Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und soz