TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W201 2172702-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

BDG 1979 §236b
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §58
PG 1965 §61
PG 1965 §7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W201 2172702-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des StR Dipl.-Päd. XXXX , vertreten durch RAe Riedl-Partner, vom 22.09.2017 (beim BVwG eingelangt m 06.10.2017), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), XXXX vom XXXX , betreffend Feststellung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

I.

I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.

II.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. StR Dipl.-Päd. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 01.06.2016 im Ruhestand.

2. Mit Bescheid vom 17.08.2017, Zl XXXX stellte die BVA fest, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss vom 01.06.2016 an von monatlich brutto € 3.278,80 gebührt. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 422,68 sowie ein Erhöhungsbeitrag von monatlich brutto € 212,63.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.09.2017 in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, er sei Geburtsjahrgang 1954 und habe daher gemäß dem Gesetzeswortlaut erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Möglichkeit abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten. Dies ergebe sich aus § 236b BDG 1979 und den damit zusammenhängenden Regelungen in der geltenden Fassung. Wenn der Beschwerdeführer Geburtsjahrgang 1953 wäre, hätte er bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können. Daher liege unionsrechtlich eine altersbezogene Diskriminierung vor, was auch durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden sei.

4. Die BVA legte mit Schreiben vom 21.09.2017 (beim BVwG eingelangt am 06.10.2017) den Verwaltungsakt vor und verwies im Vorlageschreiben hinsichtlich des Beschwerdevorbringens auf die umfangreichen Ausführungen im bekämpften Bescheid vom 17.06.2017.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 14.03.1954 geboren und stand als Fachoberlehrer an einer Tourismusschule in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde der Ruhegenuss vom 01.06.2016 an mit einem Betrag von monatlich brutto € 3.278,80 festgestellt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto €

422,68 sowie ein Erhöhungsbetrag von monatlich brutto € 212,63

II. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III.2. Zum Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass sein Ruhebezug ausgehend von § 236b BDG 1979 in unionsrechtlicher Form zu bemessen ist und keine Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2-5 PG 1965 vorgenommen werden.

In seinem Erkenntnis B 1081/2013 ua vom 23.06.2014 verneinte der Verfassungsgerichtshof einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte.

Die nach ihrem Art. 20 am 2. Dezember 2000 in Kraft getretene Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) sieht auszugsweise vor:

Die Erwägungsgründe 6, 8, 9, 11, 14 und 25 der RL lauten auszugsweise:

"(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit Behinderung sind.

...

(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen, der die soziale Eingliederung fördert, indem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.

(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender Bedeutung sind.

...

(11) Diskriminierungen wegen ... des Alters ... können die

Verwirklichung der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität sowie die Freizügigkeit.

...

(14) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.

...

(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist."

Der mit "Zweck" überschriebene Art. 1 der RL lautet:

"Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten."

Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a der RL sieht vor:

"(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde."

Art. 3 ("Geltungsbereich") der RL bestimmt in Abs. 1 lit. c:

"Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf ...

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; ..."

Der mit "Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters" überschriebene Art. 6 Abs. 1 der RL lautet:

"Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand."

Die Entwicklung der maßgeblichen österreichischen Rechtslage stellt sich - nach ihrer Wiedergabe im zitierten, auch den Revisionswerber betreffenden, Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2014, B 1081/2013 u.a., - wie folgt dar:

"1.1. Bis zum Inkrafttreten des am 11. August 2000 kundgemachten Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, mit 1. Oktober 2000 sah § 15 Abs. 1 BDG 1979 für Beamte ein einheitliches Mindestalter von 60 Jahren für die abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (im Folgenden: Regelerklärungspension) vor.

1.2. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000 wurde das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 ab dem 1. Oktober 2000 schrittweise auf 738 Monate (61,5 Jahre) erhöht, wobei für den Geburtsjahrgang 1954 ein Mindestalter von 61,5 Jahren galt.

Für vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren wurde in Form der Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung weiterhin ab dem vollendeten

60. Lebensjahr zu bewirken (im Folgenden: 'Hacklerregelung'). Die Abschlagsfreiheit ergab sich aus § 4 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 95/2000.

1.3. Nach Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 als verfassungswidrig auf Grund von Fehlern im Zuge des Abstimmungsverfahrens (VfSlg. 16.151/2001) wurden die inhaltlichen Änderungen der §§ 15, 236b und 236c BDG 1979 bzw. des § 4 Abs. 3 PG 1965 aus dem Jahr 2000 gleichlautend in das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, kundgemacht am 31. Juli 2001, übernommen. Das Inkrafttretensdatum besagter Bestimmungen wurde rückwirkend mit 1. Oktober 2000 festgelegt.

1.4. Mit Inkrafttreten des am 20. August 2003 kundgemachten Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der am 30. Dezember 2003 kundgemachten 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.

Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003). Gemäß § 90 Abs. 4 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 sollte die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 leg. cit. ab 1. Jänner 2004 auch dann zum Tragen kommen, 'wenn die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach §15 (...) in Verbindung mit § 236b BDG 1979 erfolgt ist', wobei für die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine Obergrenze von 12 Prozentpunkten vorgesehen war.

1.5. Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.

Gleichzeitig wurde durch das Pensionsharmonisierungsgesetz - rückwirkend mit 1. Jänner 2004 - ein neuer Abs. 2b in § 5 PG 1965 eingefügt, der die Abschlagsfreiheit auch im Falle einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') vorsah, 'wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden', und folglich in den Jahren 2004 bis 2007 erfolgte Pensionsantritte (bzw. alle Geburtsjahrgänge bis 1947) rückwirkend von der Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG 1965 ausnahm (vgl. die Erläuterungen zur RV 653 BlgNR 22. GP, 28). Für alle übrigen Geburtsjahrgänge blieb es auch im Falle einer Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' bei Abschlägen in der Pensionshöhe iSd § 5 Abs. 2 leg. cit. 1.6. Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am 1. August 2007 wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP. 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem 1. Jänner 2011 erfüllt sein.

1.7. Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der 'Hacklerregelung' mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden mussten).

1.8. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am 31. Dezember 2010, wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:

Der Anwendungsbereich der 'Hacklerregelung' wurde auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.

Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: 'Langzeitbeamtenpension'). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.

1.9. Die fallbezogen maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.10. § 15 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:

'Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.'

1.11. § 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

'§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940

720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941

722.

2. Jänner 1941 bis 1. April 1941

724.

2. April 1941 bis 1. Juli 1941

726.

2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941

728.

2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942

730.

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

732.

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

734.

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

736.

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943

738.

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943

740.

2. April 1943 bis 1. Juli 1943

742.

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943

743.

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944

744.

2. Jänner 1944 bis 1. April 1944

745.

2. April 1944 bis 1. Juli 1944

746.

2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944

747.

2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945

748.

2. Jänner 1945 bis 1. April 1945

749.

2. April 1945 bis 1. Juli 1945

750.

2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945

751.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946

752.

2. Jänner 1946 bis 1. April 1946

753.

2. April 1946 bis 1. Juli 1946

754.

2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946

755.

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

756.

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947

757.

2. April 1947 bis 1. Juli 1947

758.

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947

759.

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948

760.

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948

761.

2. April 1948 bis 1. Juli 1948

762.

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948

763.

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949

764.

2. Jänner 1949 bis 1. April 1949

765.

2. April 1949 bis 1. Juli 1949

766.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949

767.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950

768.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950

769.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950

770.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950

771.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951

772.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951

773.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

774.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

775.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

776.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

777.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

778.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

779.

ab 2. Oktober 1952

780.

Das in der Tabelle angeführte

Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.'

1.12. § 236b Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 35/2012 lautet samt Überschrift:

'Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen

und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.'

1.13. § 236d Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet samt Überschrift:

'Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.'

1.14. § 5 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautete samt Überschrift auszugsweise:

'Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80 % der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.

(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.

(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.

(4) - (7) (...)'

1.15. § 90a PG 1965 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

'Erhöhung des Ruhebezuges

§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.

(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:

Jahr

Prozentsatz

2004 oder früher

95 %

2005

94,75 %

2006

94,5 %

2007

94,25 %

2008

94%

2009

93,75 %

2010

93,5 %

2011

93,25 %

2012

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten