Begründung: Die Liegenschaften EZ ***** und ***** je GB ***** standen ursprünglich zu 15/32stel Anteilen im Miteigentum des H***** (in der Folge immer: Voreigentümer) und zu 17/32stel Anteilen im Miteigentum der Verpflichteten. Mit rechtskräftigem, vom Voreigentümer als Kläger erwirktem Urteil vom 16. Mai 1990, AZ 24 Cg 324/88, hob das Landesgericht Klagenfurt die zwischen dem Voreigentümer und der Verpflichteten bestehende Eigentumsgemeinschaft durch körperliche Teilung auf. Teilun... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft ***** steht im bücherlichen Alleineigentum der Beklagten. Der Kläger verlangt im Hauptbegehren die Aufhebung der „Gemeinschaft des bestehenden jeweiligen Hälfteeigentums“ der Streitteile an dieser Liegenschaft „durch gerichtliche Feilbietung (Zivilteilung)“ und „sodann die Aufteilung des Verwertungserlöses je zur Hälfte zwischen den Streitteilen“. Zwischen den Streitteilen habe von 1990 bis 2000 eine Lebensgemeinschaft bestanden, wobei beide von einer kü... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Der Landesgrundverkehrsreferent der Tiroler Landesregierung, Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Christine ***** D*****, 2.) P***** GmbH, *****, 3.) Heinrich... mehr lesen...
Norm: GBG §61 Abs1 B4GBG §81GBG §123
Rechtssatz: Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt. Entscheidungstexte 1 Ob 205/03h Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 205/03h ... mehr lesen...
Norm: GBG §61 Abs1 B3
Rechtssatz: Wird die Klage vom Prozessgericht nicht a limine zurückgewiesen, sondern über sie das ordentliche Verfahren eingeleitet, so ist das angerufene Gericht Prozessgericht im Sinne des § 61 GBG und zur Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuchsverfahren zuständig, ohne dass es auf dessen Zuständigkeit für den Zivilrechtsstreit ankommt. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis über die Zuständigkeit erübrigt sich. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §261 Abs6GBG §61 Abs1 B3
Rechtssatz: Ist über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung im Zeitpunkt der Überweisung der Rechtssache nach § 261 Abs 6 ZPO schon entschieden und dieser Antrag daher nicht von der Überweisung erfasst, so behält die Entscheidung über die Streitanmerkung ihre Wirksamkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 267/00s Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das für die Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Argument trifft nicht zu. Die vermeintliche Judikaturdifferenz betreffend die Anmerkung der Erbschaftsklage (s. dazu Dittric -Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 14 bis 16 zu § 61 GBG) ist nämlich schon seit langem überwunden. Bereits in SZ 23/353 wurde mit dem Hinweis auf das Schrifttum die bis heute unwiderlegte Argumentation vorgetragen, daß der Erbe, der gemäß § 823 ... mehr lesen...
Begründung: Mit übergabsvertrag vom 27. Juli 1977 hat die Klägerin den beiden Beklagten die Liegenschaft EZ 171 II Katastralgemeinde Uderns gegen eine Leibrente, Einräumung des lebenslangen Wohnrechtes sowie Holzlieferungs- und andere Verpflichtungen übergeben; das Eigentum der Beklagten und die als Gegenleistung eingeräumten Rechte der Klägerin wurden auch verbüchert. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an... mehr lesen...
Norm: GBG §61 Abs1 B1
Rechtssatz: Das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums ohne gleichzeitige Bestreitung der Gültigkeit der Einverleibung - also auch bei vorzeitiger Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses - kann nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung gemacht werden. Entscheidungstexte 1 Ob 567/85 Entscheidungstext OGH 08.05.1985 1 Ob 567/85 Veröff: SZ 58/71 = EvBl 198... mehr lesen...
Norm: GBG §61 Abs1 B3
Rechtssatz: Die Streitanmerkung hat auf der Grundlage des Klagevorbringens und des Urteilsantrages ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruches zu erfolgen (EvBl 1963/3 S 14). Entscheidungstexte 5 Ob 12/82 Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 12/82 5 Ob 10/82 Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 10/82 ... mehr lesen...
Norm: GBG §61 Abs1 B3WEG §25 Abs3
Rechtssatz: Die Streitanmerkung ist auf die in Anspruch genommene Wohnung und den angeblich damit verbundenen Miteigentumsanteil zu beschränken. Entscheidungstexte 5 Ob 10/82 Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 10/82 5 Ob 12/82 Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 12/82 ... mehr lesen...