Norm
GBG §61 Abs1 B4Rechtssatz
Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118176Im RIS seit
13.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015