RS OGH 2003/10/14 1Ob205/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
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Norm

GBG §61 Abs1 B4
GBG §81
GBG §123

Rechtssatz

Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118176

Im RIS seit

13.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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