RS OGH 2003/10/14 1Ob205/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2003
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Norm

GBG §61 Abs1 B4
GBG §81
GBG §123

Rechtssatz

Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß § 61 Abs 1 GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über eine gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG beim Prozessgericht beantragte Streitanmerkung wird durch die Zustellung dessen Entscheidung über das Anmerkungsbegehren in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118176

Im RIS seit

13.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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