Norm
GBG §61 Abs1 B3Rechtssatz
Wird die Klage vom Prozessgericht nicht a limine zurückgewiesen, sondern über sie das ordentliche Verfahren eingeleitet, so ist das angerufene Gericht Prozessgericht im Sinne des § 61 GBG und zur Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuchsverfahren zuständig, ohne dass es auf dessen Zuständigkeit für den Zivilrechtsstreit ankommt. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis über die Zuständigkeit erübrigt sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114607Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00267_00S0000_001