RS OGH 2000/12/6 7Ob267/00s

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Norm

GBG §61 Abs1 B3

Rechtssatz

Wird die Klage vom Prozessgericht nicht a limine zurückgewiesen, sondern über sie das ordentliche Verfahren eingeleitet, so ist das angerufene Gericht Prozessgericht im Sinne des § 61 GBG und zur Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuchsverfahren zuständig, ohne dass es auf dessen Zuständigkeit für den Zivilrechtsstreit ankommt. Ein gesonderter urkundlicher Nachweis über die Zuständigkeit erübrigt sich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114607

Dokumentnummer

JJR_20001206_OGH0002_0070OB00267_00S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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