Gegenstand des Verfahrens war das Gesuch der Ruth T um Einverleibung des Pfandrechtes für ihre Darlehensforderung von S 60.000.- samt Zinsen und einer Nebengebührenkaution sowie um Anmerkung der Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden Notariatsaktes (Schuldschein vom 28. 9. 1971) ob der dem Johann H gehörigen Liegenschaft EZ X. Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab, weil zum Gutsbestande dieser Liegenschaft nach dem nunmehrigen Buchstandsbericht nicht nur die in der Urkunde a... mehr lesen...
Norm: ABGB §451cGBG §32 Abs1 lita
Rechtssatz: Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. Es ist daher auch unerheblich, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gutsbestand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §32 Abs1 litaZPO §226
Rechtssatz: Den Bestimmungen des § 433 ABGB bzw des § 32 Abs 1 lit a GBG wird ein Klagebegehren gerecht, das sich ausdrücklich auf den Teilungsplan eines Zivilingenieurs bezieht, wodurch das abzuschreibende Teilstück, ohne daß die Parzellennummer angegeben ist, eindeutig bestimmt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 179/65 Entscheidungstext OGH 15.06.... mehr lesen...
Norm: GBG §32 Abs1 litbGBG §33
Rechtssatz: Das Fehlen einer Aufsandungserklärung in einer öffentlichen Urkunde (hier: gerichtlicher Vergleich) ist kein Grund zur Abweisung des Grundbuchsgesuches. Entscheidungstexte 5 Ob 176/60 Entscheidungstext OGH 18.05.1960 5 Ob 176/60 Veröff: EvBl 1960/211 S 356 3 Ob 50/67 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §432ABGB §433ABGB §1425GBG §31GBG §32 Abs1 litb
Rechtssatz: Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage v... mehr lesen...
Norm: ABGB §469GBG §32 Abs1 litbGBG §59 Abs1GBG §94 Abs1 Z2 C
Rechtssatz: Die Erklärung des Liegenschaftseigentümers in der Hypothekar-Schuldurkunde, er erteile gleichzeitig auch die Einwilligung zur Einverleibung der Übertragung eines im C-Blatt haftenden Pfandrechtes auf die Forderung des Hypothekargläubigers und Antragstellers, ist nichts anderes als eine Aufsandungserklärung i.S. des § 32 Abs 1 lit b GBG. Diese Erklärung begreift die Ermäch... mehr lesen...
Norm: GBG §32 Abs1 litb
Rechtssatz: Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Abschreibung bzw Zuschreibung und Unterteilung einer bestimmten Liegenschaft enthält, ist auch zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an der neugeschaffenen Einlagezahl geeignet. Einer besonderen Aufsandungsklausel für die Einverleibung bedarf es nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 713/53 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §32 Abs1 litb
Rechtssatz: Auf Grund der Klausel "worauf ist auf meine Kosten die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten des A und B erwirken werden" kann eine Einverleibung nicht stattfinden. Entscheidungstexte 3 Ob 680/38 Entscheidungstext OGH 06.12.1938 3 Ob 680/38 Veröff: DREvBl 1939/267 Eur... mehr lesen...