RS OGH 1972/11/21 5Ob218/72, 1Ob822/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ABGB §451c
GBG §32 Abs1 lita

Rechtssatz

Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. Es ist daher auch unerheblich, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gutsbestand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 218/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 218/72
    RZ 1973/18 S 17 = EvBl 1973/148 S 327 = SZ 45/124
  • 1 Ob 822/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 822/82
    nur: Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. (T1) = JBl 1984,42 = SZ 55/191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011390

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00218_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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