Norm
ABGB §451cRechtssatz
Anders als bei der Eigentumsübertragung, genügt bei der Pfandrechtseinverleibung zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft in der zugrunde liegenden Urkunde die Anführung der Einlagezahl; die einzelnen Grundstücke brauchen nicht angeführt zu werden. Es ist daher auch unerheblich, wenn in der Urkunde die Nummern der zum Gutsbestand der Einlage gehörenden Parzellen unvollständig angeführt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011390Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00218_7200000_001