Norm
ABGB §469Rechtssatz
Die Erklärung des Liegenschaftseigentümers in der Hypothekar-Schuldurkunde, er erteile gleichzeitig auch die Einwilligung zur Einverleibung der Übertragung eines im C-Blatt haftenden Pfandrechtes auf die Forderung des Hypothekargläubigers und Antragstellers, ist nichts anderes als eine Aufsandungserklärung i.S. des § 32 Abs 1 lit b GBG. Diese Erklärung begreift die Ermächtigung zu einem Einschreiten im Namen der nach § 59 Abs 1 GBG allein antragsberechtigten Liegenschaftseigentümers nicht in sich. Auch aus der bei Aufsandungserklärungen üblicherweise gebrauchten Wendung "ohne mein ferneres Einvernehmen", kann die Einschreiterbefugnis des Antragstellers nicht erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015195Dokumentnummer
JJR_19570207_OGH0002_0070OB00040_5700000_001