Entscheidungen zu § 97 StGB

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vfgh Beschluss 2004/12/6 G146/04

Begründung: 1. Der Antragsteller begehrt - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG -, die in §97 Abs1 Z1 und §97 Abs1 Z2 StGB normierten Strafbarkeitsausschließungsgründe beim Schwangerschaftsabbruch als verfassungswidrig aufzuheben. 2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 06.12.2004

RS Vfgh 2004/12/6 G146/04

Index: 24 Strafrecht24/01 Strafgesetzbuch
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragStGB §97
Leitsatz: Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; keine Geltendmachung von Auswirkungen rechtlicher Art
Rechtssatz: Zurü... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 06.12.2004

TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 G28/04

Begründung: Mit dem vorliegenden, selbst verfassten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §69 Abs2 Versicherungsvertragsgesetz. Nach §17 Abs2 VfGG besteht für die Einbringung eines solchen Gesetzesprüfungsantrages Anwaltszwang. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 - zugestellt am 1. März 2004 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen den Gesetzesprüfun... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 08.06.2004

TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 G240/03

Begründung: 1.1. Mit Schreiben vom 20.12.2003 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §97 StGB ein. 1.2. Mit der am 26.2.2004 durch Hinterlegung zugestellten Verfügung G240/03-2 (vom 23.2.2004) forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, diesen Antrag binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb zweier Wochen - unter Vorlage eines nicht... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 08.06.2004

RS Vfgh 2004/6/8 G240/03 - G28/04

Index: 24 Strafrecht24/01 Strafgesetzbuch
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragStGB §97VfGG §17 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw Antragstellung auf Bewilligung der Verfa... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 08.06.2004

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