TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 G240/03

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §97
VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Schreiben vom 20.12.2003 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §97 StGB ein.

1.2. Mit der am 26.2.2004 durch Hinterlegung zugestellten Verfügung G240/03-2 (vom 23.2.2004) forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, diesen Antrag binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb zweier Wochen - unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses - die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen.

Auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 VfGG wurde dabei ausdrücklich hingewiesen.

2. Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach. Der Antrag war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (s. VfGH 24.2.2004 G224,225/03).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G240.2003

Dokumentnummer

JFT_09959392_03G00240_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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