TE Vfgh Beschluss 2004/12/6 G146/04

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Veröffentlicht am 06.12.2004
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §97
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers; keine Geltendmachung von Auswirkungen rechtlicher Art

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller begehrt - gestützt auf Art140 Abs1 B-VG -, die in §97 Abs1 Z1 und §97 Abs1 Z2 StGB normierten Strafbarkeitsausschließungsgründe beim Schwangerschaftsabbruch als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). 2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vergleiche weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

2.2. Der Antragsteller begründet seine Betroffenheit einerseits mit Abtreibungen, die in seiner Familie vorgenommen worden seien (durch die Ziehmutter, seine erste Ehefrau und seine Schwester) oder "gedroht" hätten (zweite Ehefrau) und die bei ihm zu einem "Post-Abortion-Surviver-Syndrom" geführt hätten; er sehe sich "seit Jahren einem gesteigerten Aggressionsverhalten und Männerhass von Seiten seiner Schwester ausgesetzt" und sei bei seiner Tätigkeit als "Straßenberater" vor "Abtreibungsordinationen" tätlich angegriffen und verletzt worden. Schließlich bringt der Antragsteller die Zahl der Abtreibungen, von der seiner Meinung nach seit Einführung der sog. "Fristenlösung" auszugehen sei, mit künftigen Pensionskürzungen in Zusammenhang, von denen er sich in naher Zukunft betroffen sieht.

2.3. Die vom Antragsteller behaupteten "Wirkungen" der angegriffenen Norm, die nicht in seine Rechtssphäre eingreift, sind nicht rechtlicher Art und daher von Vornherein nicht geeignet, seine Antragslegitimation in einem Verfahren nach Art140 B-VG zu begründen (vgl. VfSlg. 16.364/2001; VfGH 15. Dezember 2003, G223/03). 2.3. Die vom Antragsteller behaupteten "Wirkungen" der angegriffenen Norm, die nicht in seine Rechtssphäre eingreift, sind nicht rechtlicher Art und daher von Vornherein nicht geeignet, seine Antragslegitimation in einem Verfahren nach Art140 B-VG zu begründen vergleiche VfSlg. 16.364/2001; VfGH 15. Dezember 2003, G223/03).

3. Der Antrag war daher - schon aus diesem Grund - zurückzuweisen, was ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G146.2004

Dokumentnummer

JFT_09958794_04G00146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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