TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 G28/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §97
VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem vorliegenden, selbst verfassten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §69 Abs2 Versicherungsvertragsgesetz. Nach §17 Abs2 VfGG besteht für die Einbringung eines solchen Gesetzesprüfungsantrages Anwaltszwang.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 - zugestellt am 1. März 2004 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen den Gesetzesprüfungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw. unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G28.2004

Dokumentnummer

JFT_09959392_04G00028_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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