§ 18 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, 57a Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 letzter Satz und 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.

In Kraft seit 01.02.2017 bis 31.12.9999
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