§ 22 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

In Kraft seit 01.02.2017 bis 31.12.9999
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