§ 22 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2017 bis 31.12.9999

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

Stand vor dem 31.01.2017

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.01.2017

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

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