§ 21 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Für einen darauf gerichteten Antrag ist die Zustimmung der Gegenpartei weder erforderlich noch ausreichend.

(2) Die Verlegung wird durch den Gerichtshof beschlossen, wenn dieser versammelt ist, sonst von dem Präsidenten verfügt.

In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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