Norm: StGB §84 Abs1StGB §201 Abs2 Fall1
Rechtssatz: Qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs 2 erster Fall StGB (nF) können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen. Eine psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung entspr... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z10StGB §15 C2StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2StGB §206 Abs1StGB §206 Abs2
Rechtssatz: Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §201 Abs2StGB §201 Abs3 Fall1StGB §206 Abs1StGB §206 Abs3 Fall1
Rechtssatz: Bei Idealkonkurrenz der Grundtatbestände nach §§ 201 Abs 1 und 206 Abs 1 StGB ist ein und dieselbe Tatfolge (schwere Körperverletzung), die jeweils die Qualifikation des Abs 3 erster Fall beider Straftatbestände erfüllen würde, dem Täter nicht doppelt anzulasten. Entscheidungstexte 13 Os 36/01... mehr lesen...