Norm
StGB §84 Abs1Rechtssatz
Qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs 2 erster Fall StGB (nF) können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen.Qualifizierende Tatfolgen im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB (nF) können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen.
Eine psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung entspricht einer derart schweren Beeinträchtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119388Im RIS seit
23.10.2004Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026