Norm: StGB §6StGB §159
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, ist die Frage nach „grob“ fahrlässigem Verhalten deliktsbezogen zu beantworten. Hievon ausgehend ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 159 StGB gegeben, wenn unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit bei einem Gesinnungsunwert vo... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Das Gesetz lässt die Beendigung der Geschäftsführerfunktion durch Erklärung gegenüber der Alleingesellschafterin ausdrücklich zu (§ 16a GmbHG). Entscheidungstexte 12 Os 156/13b Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 156/13b Beisatz: Der zurückgetretene Geschäftsführer kann, aber muss das Erlöschen der Vertretungsbefugnis nicht zur Eintragung im Firmenbuch ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, eine GmbH mit Sitz in Österreich, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. 4. 2004 gegründet. Geschäftsführerin ist Maria E*****, Gesellschafter sind die italienischen Staatsbürger Fausto M***** und Ferrante P*****, wobei ersterer einen Geschäftsanteil von 90 % hält. Die beklagte „Limited“, wurde am 20. 6. 2004 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet und ist dort als „Offshore Firma“ registriert. Geschäftsführende Direktoren sind der britische... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden der Erstangeklagte Hans S***** des Vergehens (richtig: der als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB begangenen Vergehen) der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 2, 3, 4) und Abs 2 (Abs 5 Z 3 und 4) StGB (I./1./ und 2./ und II./1./2./), der Zweitangeklagte Thomas D***** des Vergehens (richtig: der als leitender Angestellter iSd § 161... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt einen Großhandel für EDV- und Druckerzubehör. Sie ist Vertragshändlerin der L*****-Gruppe, die unter anderem Tonerkartuschen für Laserdrucker herstellt. Über eigene oder durch Lizenzvertrag abgeleitete Rechte an der Marke „L*****" verfügt die Klägerin nicht. Von September 2004 bis September 2005 erwarb die Klägerin von einem slowenischen Unternehmen Tonerkartuschen, deren Verpackungen mit der Marke „L*****" gekennzeichnet waren, und veräu... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161StGB §309 Abs2VerG 2002 §23
Rechtssatz: Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die... mehr lesen...
Norm: StGB §33 Z1StGB §159
Rechtssatz: Der Erschwerungsgrund des langen Deliktszeitraums und der mehrfachen Tatbegehung verliert beim Vergehen der grob fahrlässigen Benachteiligung von Gläubigerinteressen an Bedeutung, weil eine Mehrheit von Kridahandlungen und demgemäß auch eine länger andauernde Delinquenz gleichsam deliktsimmanent sind. Entscheidungstexte 11 Os 1/06s Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §159StPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Begehungsformen des Abs 5 sind innerhalb jedes Tatbestandes des § 159 StGB rechtlich gleichwertig. Entscheidungstexte 15 Os 13/05h Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 13/05h 11 Os 52/05i Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i 13 Os... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Kridaträchtige Handlungen können grundsätzlich auch vorsätzlich begangen werden. Entscheidungstexte 15 Os 129/03 Entscheidungstext OGH 18.12.2003 15 Os 129/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118314 Dokumentnummer JJR_20031218_OGH0002_0150OS00129_03... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. Entscheidungstexte 14 Os 58/03 Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 58/03 14 Os 160/03 ... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A5StGB §159
Rechtssatz: Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere de... mehr lesen...
Norm: StGB §159
Rechtssatz: Die Auslegung der einzelnen, im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dieser Maßstab aber erst die Grenzziehung zur Fahrlässigkeit schlechthin bestimmt und für sich allein noch kein Gradmesser ihrer Schwere ist, ist da... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A5StGB §159
Rechtssatz: Der Grad der Fahrlässigkeit wird in erster Linie vom Handlungsunwert, für dessen Bewertung auch die durch das Verhalten des Täters drohende und für ihn vorhersehbare Rechtsgutbeeinträchtigung heranzuziehen ist, bestimmt, während der Erfolgsunwert, also das Ausmaß der tatsächlich bewirkten Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen, für die Quantifizierung des Handlungsunwertes unmaßgeblich ist. Als Kriterien ... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §17StGB §159StGB §209StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1 StGB) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den S... mehr lesen...