RS OGH 2003/11/18 14Os58/03, 14Os160/03, 11Os52/05i, 12Os150/19d

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

StGB §159

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118268

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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