RS OGH 2008/4/10 11Os52/05i, 9ObA117/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2006
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Norm

StGB §159
StGB §161
StGB §309 Abs2
VerG 2002 §23
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982
  1. StGB § 309 heute
  2. StGB § 309 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 309 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007

Rechtssatz

Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im vergleichbaren Unternehmensbereich, also nach §§ 84 Abs 1 AktG, 25 Abs 1 GmbHG aufzuwenden. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis auf Grund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Organwalter war nie anerkannt und ist auch im VerG 2002 (vgl § 23) nicht vorgesehen. Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten - nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien.Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im vergleichbaren Unternehmensbereich, also nach Paragraphen 84, Absatz eins, AktG, 25 Absatz eins, GmbHG aufzuwenden. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis auf Grund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Organwalter war nie anerkannt und ist auch im VerG 2002 vergleiche Paragraph 23,) nicht vorgesehen. Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten - nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien.

Entscheidungstexte

  • RS0120941">11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
  • RS0120941">9 ObA 117/06f
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 117/06f
    nur: Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. (T1); Veröff: SZ 2008/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120941

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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