RS OGH 2003/5/27 11Os95/02, 11Os99/03, 11Os101/03, 12Os25/05a, 11Os46/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2003
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Norm

StGB §1
StGB §17
StGB §159
StGB §209
StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1 StGB) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist nicht bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung neu zu prüfen. Ob die vom (hier: wegen § 159 aF StGB) durch Urteil schuldig Gesprochenen begangene Tat zu einem späteren Zeitpunkt einer Entscheidung über die Strafe auch noch unter (eine andere) gesetzliche Strafdrohung fällt (zB § 159 nF StGB), kann nicht beurteilt werden. Dies wäre nur nach einer- in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs, nicht aber infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 95/02
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 95/02
    Verstärkter Senat
  • 11 Os 99/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 99/03
    Vgl auch; nur: Die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1 StGB) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteilsmäßigen Entscheidung über die Schuldfrage (§ 260 Abs1 Z 1 und 2 StPO), nicht aber erneut bei allen den Strafausspruch und dessen Effektuierung betreffenden Entscheidungen statt. Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist nicht bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung neu zu prüfen. (T1); Beisatz: Hier: Das aus dem Gesetzesbestand ausgeschiedene Vergehen nach § 209 StGB. (T2)
  • 11 Os 101/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 101/03
    nur: Dies wäre nur nach einer - in der Prozessordung jedoch nur in bestimmten taxativ aufgezählten Fällen, nämlich nach Aufhebung eines Schuldspruchs infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs vorgesehenen - Neudurchführung des zum Schuldspruch führenden Verfahrens möglich. (T3); Beisatz: Hier: Erneuerung des Strafverfahrens infolge Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9.Jänner 2003 (Lausch und Versat gegen Österreich, applications nos39392/98 und 39829/98), wonach in der Verurteilung nach § 209 StGB eine Verletzung des Art 14 iVm Art 8 MRK festgestellt wurde. (T4)
  • 12 Os 25/05a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 12 Os 25/05a
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verurteilung wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach §209 StGB kann ungeachtet des mittlerweiligen Ausscheidens der genannten Norm aus dem Rechtsbestand weiterhin als erschwerend (§33 Z2 StGB) berücksichtigt werden. (T5)
  • 11 Os 46/05g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 46/05g
    Auch; nur: Ein rechtmäßig zustande gekommener und rechtskräftiger Schuldspruch ist bei Entscheidungen über die Strafe und deren Effektuierung nicht neu zu prüfen. (T6); Beisatz: Hier: Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117808

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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