Norm: ABGB §1016ABGB §1017AnfO §2 Z1
Rechtssatz: Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1017AnfO §2 Z1
Rechtssatz: Handelt ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner, so ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend; bei Vertretung durch einen Kollisionskurator kommt es dementsprechend auf dessen Kenntnisstand an. Die Kenntnis des Vertreters ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 EAnfO §2 Z3AnfO §3 Z1
Rechtssatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags steht der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs nach der AnfO durch einen Gläubiger des Geschenkgebers nicht entgegen. Entscheidungstexte 1 Ob 322/99f Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f 1 Ob 45/01a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 EAnfO §2 Z3AnfO §3 Z1
Rechtssatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags steht der Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs nach der AnfO durch einen Gläubiger des Geschenkgebers nicht entgegen. Entscheidungstexte 1 Ob 322/99f Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 322/99f 1 Ob 45/01a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1016ABGB §1017AnfO §2 Z1
Rechtssatz: Die Wissenszurechnung des Widerstreitsachwalters an den Vertretenen ist durch Rechtsprechung (Arb 10.295; 6 Ob 153/99i) und Lehre (Strasser-Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 1016, 1017) gedeckt. Aufgabe des Widerstreitsachwalters ist es, die Interessen des Minderjährigen und nicht die allfälliger Gläubiger des Schenkers zu wahren. Entscheidungstexte 8 ... mehr lesen...