Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien. Mit Schreiben vom 6. November 2003 ersuchte er um Nachzahlung des Kollegiengeldes gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), für das Studienjahr 2002/2003 in Höhe von EUR 750,94, "widrigenfalls um Feststellung durch Bescheid". Mit Schreiben vom 6. November 2003 ersuchte ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien. Mit Schreiben vom 12. November 2003 ersuchte er um Nachzahlung des Kollegiengeldes gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) für das Studienjahr 2000/2001 in der Höhe von S 10.517,04 (EUR 764,3) sowie für das Studienjahr 2001/2002 in der Höhe von EUR 749,94, "widrigenfal... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 ersuchte er um Nachzahlung des Kollegiengeld... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Universitätsdozentin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien. Mit Schreiben vom 21. November 2003 ersuchte sie um Nachzahlung des Kollegiengeldes gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), für das Studienjahr 2000/2001 in Höhe von S 5.225,03 (EUR 379,71), für das Studienjahr 2001/2002 in Höhe von EUR 233,42 und für das Studienjahr 20... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs4 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs5 idF 1998/I/123;GehG 1956 §51 Abs6 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs7 idF 1997/I/109; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/12/0224 E 20. Mai 2005
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass die Abrechnung der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 bei Festlegung von Zuschläge... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zl. 2005/12/0002, zu Grunde lag, wobei festzuhalten ist, dass die in dem eben zitierten Erkenntnis wiedergegebene Rechtslage auch im Studienjahr 2002/2003 maßgeblich war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis ausführte, waren die Verwaltungsbehörden gehalten, die vom Universitätslehrer tatsächlich verrichteten Stundenbru... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs4 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs5 idF 1998/I/123;GehG 1956 §51 Abs6 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs7 idF 1997/I/109; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/12/0003 E 20. Mai 2005 RS 1 Stammrechtssatz Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Ma... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs4 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs5 idF 1998/I/123;GehG 1956 §51 Abs6 idF 1997/I/109;GehG 1956 §51 Abs7 idF 1997/I/109; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/12/0003 E 20. Mai 2005 RS 1 Stammrechtssatz Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Ma... mehr lesen...