RS Vwgh 2005/5/20 2005/12/0002

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs4 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs5 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §51 Abs6 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs7 idF 1997/I/109;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/12/0224 E 20. Mai 2005

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Abrechnung der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 bei Festlegung von Zuschlägen gemäß Abs. 3 leg. cit. und Abschlägen gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht nur ganze Semesterstunden, sondern auch Bruchteile davon zu berücksichtigen hat, wie sich insbesondere aus Abs. 5, 6 und 7 leg. cit. (jeweils Möglichkeit des Auftretens von Bruchteilen von Semesterstunden bei Bemessung der Kollegiengeldabgeltung) ergibt; diese Auslegung führt auch zu den sachgerechtesten Lösungen (Ermittlung der Abgeltung nach der tatsächlichen Mehr- oder Minderbelastung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120002.X01

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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