RS VwGH Erkenntnis 2005/05/20 2005/12/0003

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Rechtssatz

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zl. 2005/12/0002, zu Grunde lag, wobei festzuhalten ist, dass die in dem eben zitierten Erkenntnis wiedergegebene Rechtslage auch im Studienjahr 2002/2003 maßgeblich war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis ausführte, waren die Verwaltungsbehörden gehalten, die vom Universitätslehrer tatsächlich verrichteten Stundenbruchteile von Semesterstunden bei der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen.

Im RIS seit
30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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