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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/12/0224 E 20. Mai 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des FS in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. November 2004, Zl. 453.807/2-VII/3/2004, betreffend Kollegiengeldabgeltung nach § 51 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des FS in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. November 2004, Zl. 453.807/2-VII/3/2004, betreffend Kollegiengeldabgeltung nach Paragraph 51, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien.
Mit Schreiben vom 12. November 2003 ersuchte er um Nachzahlung des Kollegiengeldes gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) für das Studienjahr 2000/2001 in der Höhe von S 10.517,04 (EUR 764,3) sowie für das Studienjahr 2001/2002 in der Höhe von EUR 749,94, "widrigenfalls um Feststellung durch Bescheid". Mit Schreiben vom 12. November 2003 ersuchte er um Nachzahlung des Kollegiengeldes gemäß Paragraph 51, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) für das Studienjahr 2000/2001 in der Höhe von S 10.517,04 (EUR 764,3) sowie für das Studienjahr 2001/2002 in der Höhe von EUR 749,94, "widrigenfalls um Feststellung durch Bescheid".
Mit Bescheid vom 15. April 2004 stellte das Amt der Veterinärmedizinischen Universität Wien fest, dass kein Anspruch auf Nachzahlung des Kollegiengeldes bestehe. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der Rechtslage zusammengefasst ausgeführt, dass die Kollegiengeldabrechnung für die Studienjahre 2000/2001 und 2001/2002 wie folgt berechnet worden sei:
"Studienjahr 2000/2001
...
Ergebnis Wintersemester 2000/2001
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
7,57 Semesterstunden
Summe
9,57 Semesterstunden
...
Ergebnis Sommersemester 2001
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
4,00 Semesterstunden
Summe
6,00 Semesterstunden
Durchschnitt im Studienjahr 2000/2001
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
5,78 Semesterstunden
Summe
7,78 Semesterstunden
Für jedes Semester des Studienjahres 2000/2001 wurde daher im Sommersemester 2001 der Anspruch auf 87,50 % des im § 51 (2) Gehaltsgesetz für die Kollegiengeldabgeltung festgesetzten Grundbetrages von S 53.590,00, das sind ÖS 46.891,25 (3.407,72 Euro) festgelegt und ausbezahlt. Für jedes Semester des Studienjahres 2000/2001 wurde daher im Sommersemester 2001 der Anspruch auf 87,50 % des im Paragraph 51, (2) Gehaltsgesetz für die Kollegiengeldabgeltung festgesetzten Grundbetrages von S 53.590,00, das sind ÖS 46.891,25 (3.407,72 Euro) festgelegt und ausbezahlt.
...
Studienjahr 2001/2002
...
Ergebnis Wintersemester 2001/2002
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
9,51 Semesterstunden
Summe
10,00 Semesterstunden
= max. Auslastung
...
Ergebnis Sommersemester 2002
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
4,00 Semesterstunden
Summe
6,00 Semesterstunden
Durchschnitt im Studienjahr 2001/2002
Lehrtätigkeit auf Grund der venia
2,00 Semesterstunden
Beauftragte Lehrtätigkeit
6,75 Semesterstunden
Summe
8,75 Semesterstunden
Für jedes Semester des Studienjahres 2001/2002 wurde daher im Sommersemester 2002 der Anspruch auf 100 % des im § 51 (2) Gehaltsgesetz für die Kollegiengeldabgeltung festgesetzten Grundbetrages von EURO 3.973,17 festgesetzt und ausbezahlt." Für jedes Semester des Studienjahres 2001/2002 wurde daher im Sommersemester 2002 der Anspruch auf 100 % des im Paragraph 51, (2) Gehaltsgesetz für die Kollegiengeldabgeltung festgesetzten Grundbetrages von EURO 3.973,17 festgesetzt und ausbezahlt."
Der Beschwerdeführer vertrete demgegenüber die Ansicht, dass im § 51 GehG kein Hinweis zu finden sei, dass auf ganze Stunden zu runden sei und gehe offenbar von folgender Berechnung aus: Der Beschwerdeführer vertrete demgegenüber die Ansicht, dass im Paragraph 51, GehG kein Hinweis zu finden sei, dass auf ganze Stunden zu runden sei und gehe offenbar von folgender Berechnung aus:
"Studienjahr 2000/2001
Abgehalten: 15,57 Stunden in beiden Semestern
Ausbezahlt: 14,00 Stunden (7 Stunden pro Semester)
Fehlbetrag durch Rundung: 1,57 Stunden
Grundbetrag 53.590,00 ÖS = 3894,54 Euro
1/8 Grundbetrag daher 486,82 Euro
1,57 Stunden mal 1/8 Stundengrundbetrag daher 764,31 Euro
...
Studienjahr 2001/2002
Abgehalten: 17,51 Stunden in beiden Semestern
Ausbezahlt: 16,00 Stunden (8 Stunden pro Semester)
Fehlbetrag durch Rundung: 1,51 Stunden
Grundbetrag 3.973,17
1/8 Grundbetrag daher 496,65 Euro
1,51 Stunden mal 1/8 Stundenbetrag daher 749,94 Euro" Da der Beschwerdeführer im Studienjahr 2001/2002 über die
100 % - Marke, die man mit acht Semesterstunden erreicht habe, liege und der Stundenbruchteil über acht Semesterstunden hinaus nur mit 10 % der Grundvergütung abzugelten wäre, würde die Berücksichtigung der Kommastelle im Ausmaß von 1,51 Folgendes ergeben: 1/10 Stundengrundbetrag 397,32 x 1,51 ergebe EUR 599,95.
Auf Grund einer erläuternden Auskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. April 2003, wonach die Abgeltung gemäß § 51 GehG ein Auf- bzw. Abrunden nicht erfordere, da sich sowohl die Abgeltung des Grundbetrages von acht Semesterstunden als auch die Berechnung der allfälligen Zu- oder Abschläge an der vollen Semesterstunde orientiere, sodass Bruchteile von Semesterstunden bereits grundsätzlich unberücksichtigt blieben, seien bei der Berechnung des Kollegiengeldes im Semester anfallende Stundenbruchteile nicht berücksichtigt worden. Die bereits im Semester nicht berücksichtigten Stundenbruchteile seien auch bei der im § 51 Abs. 7 GehG vorgeschriebenen Durchrechnung innerhalb des Studienjahres nicht mehr berücksichtigt worden. Die Stunden und Stundenbruchteile des Winter- und Sommersemesters seien zusammengezählt und halbiert worden. Die dann auf Grund der Durchrechnung entstandenen Stundenbruchteile bei der Halbierung der Summe von Winter- und Sommersemester seien nicht berücksichtigt worden. Die Durchrechnung über das Jahr hinaus könne ein Vorteil sein, wenn man dadurch in beiden Semestern auf oder über die Mindestgrenze von drei Stunden komme, mehr Stunden innerhalb der ersten acht Stunden im Studienjahr erhalte oder mit der Summe der Stunden und Stundenbruchteile im Winter- und Sommersemester knapp über eine gerade Zahl komme, oder könne ein Nachteil sein, wenn man knapp unter eine gerade Zahl komme und die Halbierung daher eine hohe Zahl nach dem Komma ergebe. Sie sei aber jedenfalls im § 51 Abs. 7 GehG vorgesehen. Auf Grund einer erläuternden Auskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. April 2003, wonach die Abgeltung gemäß Paragraph 51, GehG ein Auf- bzw. Abrunden nicht erfordere, da sich sowohl die Abgeltung des Grundbetrages von acht Semesterstunden als auch die Berechnung der allfälligen Zu- oder Abschläge an der vollen Semesterstunde orientiere, sodass Bruchteile von Semesterstunden bereits grundsätzlich unberücksichtigt blieben, seien bei der Berechnung des Kollegiengeldes im Semester anfallende Stundenbruchteile nicht berücksichtigt worden. Die bereits im Semester nicht berücksichtigten Stundenbruchteile seien auch bei der im Paragraph 51, Absatz 7, GehG vorgeschriebenen Durchrechnung innerhalb des Studienjahres nicht mehr berücksichtigt worden. Die Stunden und Stundenbruchteile des Winter- und Sommersemesters seien zusammengezählt und halbiert worden. Die dann auf Grund der Durchrechnung entstandenen Stundenbruchteile bei der Halbierung der Summe von Winter- und Sommersemester seien nicht berücksichtigt worden. Die Durchrechnung über das Jahr hinaus könne ein Vorteil sein, wenn man dadurch in beiden Semestern auf oder über die Mindestgrenze von drei Stunden komme, mehr Stunden innerhalb der ersten acht Stunden im Studienjahr erhalte oder mit der Summe der Stunden und Stundenbruchteile im Winter- und Sommersemester knapp über eine gerade Zahl komme, oder könne ein Nachteil sein, wenn man knapp unter eine gerade Zahl komme und die Halbierung daher eine hohe Zahl nach dem Komma ergebe. Sie sei aber jedenfalls im Paragraph 51, Absatz 7, GehG vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in welcher er vorbrachte, im § 51 GehG sei keine Rundungsbestimmung zur Ermittlung der Kollegiengeldabgeltung, sehr wohl aber eine Bestimmung über die anteilige Anrechnung einer gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehaltenen Lehrveranstaltung, demnach die Ermittlung von Semesterstundenteilen, vorgesehen. Aus diesen Gründen sei die von der Verwaltung durchgeführte Rundung bei der Berechnung der Kollegiengeldabrechnung nicht dem Gesetz entsprechend. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in welcher er vorbrachte, im Paragraph 51, GehG sei keine Rundungsbestimmung zur Ermittlung der Kollegiengeldabgeltung, sehr wohl aber eine Bestimmung über die anteilige Anrechnung einer gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehaltenen Lehrveranstaltung, demnach die Ermittlung von Semesterstundenteilen, vorgesehen. Aus diesen Gründen sei die von der Verwaltung durchgeführte Rundung bei der Berechnung der Kollegiengeldabrechnung nicht dem Gesetz entsprechend.
In weiterer Folge fasste die belangte Behörde in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben den bislang ermittelten Sachverhalt zusammen und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, von der er mit Äußerung vom 15. September 2004 Gebrauch machte. Darin brachte er im Wesentlichen vor, aus der Formulierung des § 51 Abs. 7 GehG ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber für die der Abgeltung vorangehende Berechnung die Methode der Durchschnittsberechnung für diese speziellen Fälle vorsehen wollte und als maßgeblichen Zeitraum das gesamte Studienjahr festgelegt habe. Dieser Wille des Gesetzgebers spiegle sich auch eindeutig im Wortlaut wieder. Mangels einer sich auf diesen speziellen Sachverhalt beziehenden "Rundungsregel" seien folglich auch Bruchteile des Endergebnisses, die sich bei dieser Berechnung ergäben, besoldungsrechtlich abzugelten. In weiterer Folge fasste die belangte Behörde in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben den bislang ermittelten Sachverhalt zusammen und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, von der er mit Äußerung vom 15. September 2004 Gebrauch machte. Darin brachte er im Wesentlichen vor, aus der Formulierung des Paragraph 51, Absatz 7, GehG ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber für die der Abgeltung vorangehende Berechnung die Methode der Durchschnittsberechnung für diese speziellen Fälle vorsehen wollte und als maßgeblichen Zeitraum das gesamte Studienjahr festgelegt habe. Dieser Wille des Gesetzgebers spiegle sich auch eindeutig im Wortlaut wieder. Mangels einer sich auf diesen speziellen Sachverhalt beziehenden "Rundungsregel" seien folglich auch Bruchteile des Endergebnisses, die sich bei dieser Berechnung ergäben, besoldungsrechtlich abzugelten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2004 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Kollegiengeldabgeltung für das Studienjahr 2000/2001 mit EUR 3.407,72 (S 46.891,25) und für das Studienjahr 2001/2002 mit EUR 3.973,17 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen aus, Bezugspunkt bei der Ermittlung der Abgeltung der Lehrtätigkeit sei die Semesterstunde. Darüber hinaus sei die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 GehG grundsätzlich doppelt bedingt. Anrechenbar seien nur Lehrveranstaltungen, die einerseits tatsächlich erbracht und andererseits besoldungsrechtlich wirksam geworden seien. Die Ermittlung der Zu- und Abschläge vom Grundbetrag des § 51 Abs. 2 GehG sei an die volle Semesterstunde geknüpft. Je Semesterstunde über acht gebühre ein Zuschlag; für jede auf acht fehlende Semesterstunde ein Abschlag. Der Grundbetrag erhöhe sich also erst mit Erreichen der vollen neunten Semesterstunde und vermindere sich ab der siebten Semesterstunde. Stundenbruchteile würden weder zu Gunsten noch zum Nachteil wirksam werden. Dieses Prinzip werde auch durch § 51 Abs. 7 GehG deshalb nicht durchbrochen, da auch diese Bestimmung bei der Ermittlung des Durchschnittes der Lehrtätigkeit über das Studienjahr von der anrechenbaren Semesterstunde ausgehe. Die Anrechenbarkeit sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Semesterstunde tatsächlich abgehalten und besoldungsrechtlich wirksam geworden sei. Entstehe auf Grund der Durchschnittsberechnung ein Stundenbruchteil von Semesterstunden, werde die Anrechenbarkeit nur für den vollen Stundenanteil erreicht; den Bruchteilen, auch wenn tatsächlich verrichtet, fehle es an der besoldungsrechtlichen Wirksamkeit. Insoweit sei die Ermittlung des Kollegiengeldes für die Studienjahre 2000/2001 und 2001/2002 durch das Amt der Veterinärmedizinischen Universität gesetzeskonform durchgeführt worden. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen aus, Bezugspunkt bei der Ermittlung der Abgeltung der Lehrtätigkeit sei die Semesterstunde. Darüber hinaus sei die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, GehG grundsätzlich doppelt bedingt. Anrechenbar seien nur Lehrveranstaltungen, die einerseits tatsächlich erbracht und andererseits besoldungsrechtlich wirksam geworden seien. Die Ermittlung der Zu- und Abschläge vom Grundbetrag des Paragraph 51, Absatz 2, GehG sei an die volle Semesterstunde geknüpft. Je Semesterstunde über acht gebühre ein Zuschlag; für jede auf acht fehlende Semesterstunde ein Abschlag. Der Grundbetrag erhöhe sich also erst mit Erreichen der vollen neunten Semesterstunde und vermindere sich ab der siebten Semesterstunde. Stundenbruchteile würden weder zu Gunsten noch zum Nachteil wirksam werden. Dieses Prinzip werde auch durch Paragraph 51, Absatz 7, GehG deshalb nicht durchbrochen, da auch diese Bestimmung bei der Ermittlung des Durchschnittes der Lehrtätigkeit über das Studienjahr von der anrechenbaren Semesterstunde ausgehe. Die Anrechenbarkeit sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Semesterstunde tatsächlich abgehalten und besoldungsrechtlich wirksam geworden sei. Entstehe auf Grund der Durchschnittsberechnung ein Stundenbruchteil von Semesterstunden, werde die Anrechenbarkeit nur für den vollen Stundenanteil erreicht; den Bruchteilen, auch wenn tatsächlich verrichtet, fehle es an der besoldungsrechtlichen Wirksamkeit. Insoweit sei die Ermittlung des Kollegiengeldes für die Studienjahre 2000/2001 und 2001/2002 durch das Amt der Veterinärmedizinischen Universität gesetzeskonform durchgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist der Kollegiengeldabgeltungsanspruch für die Studienjahre 2000/2001 und 2001/2002 strittig. Dabei handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch, der an Hand der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.
§ 51 GehG in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109 (Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) lautete auszugsweise: Paragraph 51, GehG in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. römisch eins Nr. 109 (Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,) lautete auszugsweise:
"Kollegiengeldabgeltung an Universitäten
§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.Paragraph 51, (1) Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979) und Universitätsdozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
..."
Durch Art. 47 Abschnitt 47.2 Z. 21 des BGBl. I Nr. 142/2000, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2002, wurde § 51 Abs. 2 GehG wie folgt neu gefasst: Durch Artikel 47, Abschnitt 47.2 Ziffer 21, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2002, wurde Paragraph 51, Absatz 2, GehG wie folgt neu gefasst:
Strittig ist vorliegendenfalls die Auslegung der Wortfolge "Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde" in § 51 Abs. 3 GehG, bzw. der Wortfolge "vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde" in Abs. 4 leg. cit. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, den Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten gebühre je Semesterstunde über acht ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages und für jede auf acht fehlende Semesterstunde ein Abschlag von 12,5 % des Grundbetrages (vgl. § 51 Abs. 3 und 4 GehG). Der Grundbetrag erhöhe sich also erst mit Erreichen der vollen neunten Semesterstunde und vermindere sich ab der siebten Semesterstunde. Stundenbruchteile würden weder zu Gunsten noch zum Nachteil wirksam werden. Dies würde zunächst darauf hindeuten, dass die belangte Behörde beide Wortfolgen auf begonnene Semesterstunden bezieht. Andererseits vertritt sie die Auffassung, "Stundenbruchteilen fehle die besoldungsrechtliche Wirkung". Strittig ist vorliegendenfalls die Auslegung der Wortfolge "Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde" in Paragraph 51, Absatz 3, GehG, bzw. der Wortfolge "vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde" in Absatz 4, leg. cit. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, den Universitätsprofessoren bzw. Universitätsdozenten gebühre je Semesterstunde über acht ein Zuschlag von 10 % des Grundbetrages und für jede auf acht fehlende Semesterstunde ein Abschlag von 12,5 % des Grundbetrages vergleiche Paragraph 51, Absatz 3 und 4 GehG). Der Grundbetrag erhöhe sich also erst mit Erreichen der vollen neunten Semesterstunde und vermindere sich ab der siebten Semesterstunde. Stundenbruchteile würden weder zu Gunsten noch zum Nachteil wirksam werden. Dies würde zunächst darauf hindeuten, dass die belangte Behörde beide Wortfolgen auf begonnene Semesterstunden bezieht. Andererseits vertritt sie die Auffassung, "Stundenbruchteilen fehle die besoldungsrechtliche Wirkung".
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2000/2001 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 7,78 Semesterstunden und im Studienjahr 2001/2002 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8,75 Semesterstunden abgehalten hat, wofür ihm für jedes Semester des Studienjahres 2000/2001 ein um 12,5 % verminderter Grundbetrag und für jedes Semester des Studienjahres 2001/2002 der Grundbetrag zu 100 % ausbezahlt wurde. Die belangte Behörde stellt somit - im Ergebnis - bei der Bestimmung des § 51 Abs. 3 GehG (Zuschlag) auf die vollendete Semesterstunde, bei der Bestimmung des § 51 Abs. 4 GehG (Abschlag) hingegen auf die begonnene Semesterstunde ab. Einem Universitätsprofessor bzw. einem Universitätsdozent würde bei Billigung des Ergebnisses der im angefochtenen Bescheid durchgeführten Berechnung somit erst ab der vollendeten neunten Semesterstunde ein Zuschlag von 10 % gebühren, hingegen würde bereits bei jeder auf acht fehlende begonnene Semesterstunde ein Abschlag von 12,5 % vorgenommen werden. Für diese von der belangten Behörde zumindest im Ergebnis vertretene Auslegung des § 51 GehG, welche die ähnlich lautenden Bestimmungen seiner Absätze 3 und 4 jeweils verschieden, nämlich einmal als vollendete und einmal als begonnene Semesterstunde - in beiden Fällen jedoch zum Nachteil des Universitätslehrers - auslegt, findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2000/2001 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 7,78 Semesterstunden und im Studienjahr 2001/2002 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8,75 Semesterstunden abgehalten hat, wofür ihm für jedes Semester des Studienjahres 2000/2001 ein um 12,5 % verminderter Grundbetrag und für jedes Semester des Studienjahres 2001/2002 der Grundbetrag zu 100 % ausbezahlt wurde. Die belangte Behörde stellt somit - im Ergebnis - bei der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, GehG (Zuschlag) auf die vollendete Semesterstunde, bei der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 4, GehG (Abschlag) hingegen auf die begonnene Semesterstunde ab. Einem Universitätsprofessor bzw. einem Universitätsdozent würde bei Billigung des Ergebnisses der im angefochtenen Bescheid durchgeführten Berechnung somit erst ab der vollendeten neunten Semesterstunde ein Zuschlag von 10 % gebühren, hingegen würde bereits bei jeder auf acht fehlende begonnene Semesterstunde ein Abschlag von 12,5 % vorgenommen werden. Für diese von der belangten Behörde zumindest im Ergebnis vertretene Auslegung des Paragraph 51, GehG, welche die ähnlich lautenden Bestimmungen seiner Absätze 3 und 4 jeweils verschieden, nämlich einmal als vollendete und einmal als begonnene Semesterstunde - in beiden Fällen jedoch zum Nachteil des Universitätslehrers - auslegt, findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt.
Vielmehr ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, die Abrechnung habe bei Festlegung von Zu- und Abschlägen nicht nur ganze Semesterstunden, sondern auch Bruchteile davon zu berücksichtigen:
§ 51 Abs. 5 GehG ordnet ausdrücklich an, dass Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu Grunde liegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen sind. Wird die übernommene bzw. übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze erfüllt, so ist die Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 Abs. 6 GehG anteilig zu kürzen. Die Absätze 5 und 6 des § 51 GehG können somit zu Bruchteilen von Semesterstunden führen. Aber auch die Anordnung des § 51 Abs. 7 GehG, wonach bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres für die Berechnung der Abgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden auszugehen ist, kann naturgemäß das Auftreten von Bruchteilen von Semesterstunden bei Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zur Folge haben. Paragraph 51, Absatz 5, GehG ordnet ausdrücklich an, dass Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu Grunde liegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen sind. Wird die übernommene bzw. übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze erfüllt, so ist die Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, Absatz 6, GehG anteilig zu kürzen. Die Absätze 5 und 6 des Paragraph 51, GehG können somit zu Bruchteilen von Semesterstunden führen. Aber auch die Anordnung des Paragraph 51, Absatz 7, GehG, wonach bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres für die Berechnung der Abgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden auszugehen ist, kann naturgemäß das Auftreten von Bruchteilen von Semesterstunden bei Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zur Folge haben.
Dem Gesetzgeber war daher die Möglichkeit des Auftretens auch von Bruchteilen von Semesterstunden (der Über- oder Unterschreitung des Ausmaßes von acht Semesterstunden) bewusst. Hätte er diese - was wohl allein nahe liegend wäre: bei Zu- und Abschlägen - unberücksichtigt lassen wollen, so hätte er wohl in beiden Bestimmungen ausdrücklich auf "vollendete" Semesterstunden abgestellt. Hätte er demgegenüber - gleichfalls für Zu- und Abschläge - bereits auf "begonnene" Über- oder Unterschreitungen abstellen wollen, so hätte er dies wohl entsprechend klar zum Ausdruck gebracht. Das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung spricht für den gesetzgeberischen Willen einer anteiligen Berücksichtigung. Dieser Auslegung ist aber auch deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu den sachgerechtesten Lösungen (Ermittlung der Abgeltung nach der tatsächlichen Mehr- oder Minderbelastung) führt:
Andernfalls würde beispielsweise - wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt - ein Universitätslehrer, der in einem Studienjahr Lehrveranstaltungen im Ausmaß von acht Semesterstunden abgehalten hat, für eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von einer halben Semesterstunde im Rahmen einer Teamarbeit im Sinne des § 51 Abs. 5 GehG überhaupt keine Entlohnung erhalten. Ähnliches gilt in Bezug auf die Bestimmung des § 51 Abs. 6 GehG. Ein Universitätslehrer, der beispielsweise - gleichfalls neben der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden - Andernfalls würde beispielsweise - wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt - ein Universitätslehrer, der in einem Studienjahr Lehrveranstaltungen im Ausmaß von acht Semesterstunden abgehalten hat, für eine weitere Lehrveranstaltung im Ausmaß von einer halben Semesterstunde im Rahmen einer Teamarbeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 5, GehG überhaupt keine Entlohnung erhalten. Ähnliches gilt in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 6, GehG. Ein Universitätslehrer, der beispielsweise - gleichfalls neben der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden -
50 % einer einstündigen Lehrtätigkeit entfaltet, würde - da nach Ansicht der belangten Behörde Stundenbruchteile unberücksichtigt bleiben müssen - überhaupt keine Entlohnung für diese Lehrverpflichtung erhalten. Andererseits könnte es im Falle einer Anknüpfung an begonnene Semesterstunden in Abs. 3 und 4 bzw. im Falle einer Anknüpfung an vollendete Semesterstunden in beiden Gesetzesbestimmungen auch zur Dotierung tatsächlich gar nicht erbrachter Leistungen kommen. 50 % einer einstündigen Lehrtätigkeit entfaltet, würde - da nach Ansicht der belangten Behörde Stundenbruchteile unberücksichtigt bleiben müssen - überhaupt keine Entlohnung für diese Lehrverpflichtung erhalten. Andererseits könnte es im Falle einer Anknüpfung an begonnene Semesterstunden in Absatz 3 und 4 bzw. im Falle einer Anknüpfung an vollendete Semesterstunden in beiden Gesetzesbestimmungen auch zur Dotierung tatsächlich gar nicht erbrachter Leistungen kommen.
Da die belangte Behörde somit gehalten gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten Stundenbruchteile von Semesterstunden bei der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen und sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Da die belangte Behörde somit gehalten gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten Stundenbruchteile von Semesterstunden bei der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen und sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Angemerkt wird noch, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung des Studienjahres 2001/2002 - wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend darlegt wird - ein Irrtum unterlaufen ist, da der Stundenbruchteil über acht Semesterstunden nur mit 10 % und nicht mit 12,5 % der Grundvergütung abzugelten wäre.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 20. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120002.X00Im RIS seit
16.06.2005