RS Vwgh 2005/5/20 2005/12/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §51 Abs3 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs4 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs5 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §51 Abs6 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs7 idF 1997/I/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0003 E 20. Mai 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zl. 2005/12/0002, zu Grunde lag, wobei festzuhalten ist, dass die in dem eben zitierten Erkenntnis wiedergegebene Rechtslage auch im Studienjahr 2002/2003 maßgeblich war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis ausführte, waren die Verwaltungsbehörden gehalten, die vom Universitätslehrer tatsächlich verrichteten Stundenbruchteile von Semesterstunden bei der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120005.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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