Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge „belangte Behörde“) fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 13e GehG anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des XXXX 2025 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 2.982,23 brutto gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Auflösung ihres öffentli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 08.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, bei der Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) gemäß § 13a Abs. 3 GehG die Feststellung, dass die die Jahre 2023 und 2024 betreffende Anweisung der Urlaubsersatzleistung iSd dahingehend in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdevorentsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.04.2024 in den Ruhestand versetzt. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.04.2024 in den Ru... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bisherige behördliche Verfahren Der Beschwerdeführer beantragte, mit Schriftsatz vom 23.03.2022 die bescheidmäßige Feststellung über die (erneute) Berechnung der Urlaubsersatzleistung. Mit Säumnisbeschwerde vom 03.10.2022, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 17.01.2024 (protokolliert zu 2266724-2) beantragte der Beschwerdeführer die Angelegenheit zur Feststellung der Urlaubsersat... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bisherige behördliche Verfahren Der Beschwerdeführer beantragte, mit Schriftsatz vom 23.03.2022 die bescheidmäßige Feststellung über die (erneute) Berechnung der Urlaubsersatzleistung. Mit Säumnisbeschwerde vom 03.10.2022, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 17.01.2024 (protokolliert zu 2266724-2) beantragte der Beschwerdeführer die Angelegenheit zur Feststellung der Urlaubsersat... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 12.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die „Mitnahme“ von nicht konsumiertem Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019, 2020 und 2021 in das Jahr 2022. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht konsumieren konnte. römisch eins.1. Am 12.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die „Mitnahme“ von nicht konsumiertem Erholungsurla... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer (seit 25.10.2019 dienstfreigestellt) begehrte mit Schreiben vom 19.03.2020 die bescheidmäßige Feststellung von Urlaubsersatzleistung wie folgt: „1.) dass der Erholungsurlaub des Antragstellers aus dem Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 im Ausmaß von 240 Stunden nicht mit Ablauf des 31.12.2017, 31.12.20... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Amtsrevision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Dabei stellte sie den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und führte dazu insbesondere wie folgt aus: „Zwar hat das BVwG die betragsmäßige Festlegung der UEL unterlassen, doch wäre die Revisionswerberin (aufgru... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Mit Bescheid des XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom XXXX . 2021, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde gemäß § 13e GehG fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.03.2021 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 8.494,00... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Universitätsprofessor für XXXX an der Universität XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Universitätsprofessor für römisch 40 an der Universität römisch 40 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bu... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.11.2021 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 4.956,96 brutto gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Kalenderjahr 2020 das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß 160 Stunden und der Urlaubsverbrauch 121,48 Stu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 29.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, im Wege seines Rechtsvertreters die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG aufgrund von zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht konsumierten Erholungsurlaubes. 2. Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid wie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Schreiben vom 29.05.2019 begehrte der Beschwerdeführer Folgendes: „Antrag dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde: A) 1) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 den Betrag von € 21.117,63 zzgl. Nachzahlung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF) war vom 05.09.2013 bis 27.06.2014 sowie vom 01.09.2014 bis 31.05.2015 im Krankenstand (siehe VWA ./1). Daran anschließend wurde die BF in den Ruhestand versetzt. I.2. Aufgrund des Ansuchens der BF vom 07.09.2016 wurde ihr mit Mandatsbescheid des Stadtschulrates für Wien nunmehr die Bildungsdirektion der Stadt Wien (in der Folge auch „belangte Behörde“ oder „bB“) vom 20.09.20... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von ? 11.794,56 zustehe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2017 durchgehend im Krankenstand befinde, weshalb der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis Mai 2019 nicht möglich gewesen sei. Gemäß § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei daher der ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass sein Urlaub aus dem Jahre 2016 im Ausmaß von XXXX Stunden nicht verfallen sei und ihm für das Jahr 2016 ein Urlaubsersatzanspruch von 160 Stunden gebühre, bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass er seinen Erholungsurlaub für das Jahr 2016 nicht verbrauchen habe können, weil er sich ... mehr lesen...