Entscheidungsdatum
04.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W293 2271487-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des XXXX der Österreichischen Post AG vom 03.03.2023, Zl. XXXX betreffend Urlaubsersatzleistungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 03.03.2023, Zl. römisch 40 betreffend Urlaubsersatzleistungen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer (seit 25.10.2019 dienstfreigestellt) begehrte mit Schreiben vom 19.03.2020 die bescheidmäßige Feststellung von Urlaubsersatzleistung wie folgt:
„1.)
dass der Erholungsurlaub des Antragstellers aus dem Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 im Ausmaß von 240 Stunden nicht mit Ablauf des 31.12.2017, 31.12.2018, 31.12.2019 und 31.12.2020 verfällt, sondern erst dann, wenn der Hinderungsgrund der Urlaubskonsumation wegfällt; und dass der Urlaubsrest des Antragstellers aus dem Jahre 2015 im Ausmaß von 120 Stunden nicht mit Ablauf des 1.1.2018 verfällt, sondern erst dann, wenn der Hinderungsgrund der Urlaubskonsumation wegfällt, und
2.)
dass dem Antragsteller für den Erholungsurlaub 2016, 2017, 2018, 2019 bei Verfall ein Urlaubsersatzanspruch von jeweils 160 Stunden gebührt; und dass dem Antragsteller für den Urlaubsrest 2015 bei Verfall ein Urlaubsersatzanspruch von 120 Stunden gebührt;“
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das „willkürliche, diskriminierende, schikanöse und gesetzwidrige“ Verhalten der belangten Behörde zu seiner Erkrankung geführt habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, seinen Erholungsurlaub innerhalb der Verfallszeit zu konsumieren.
2. Mit Bescheid vom 02.06.2020, ZI. XXXX , stellte die Behörde zu Punkt 1. des Antrags fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub für die Jahre 2015, 2016 und 2017 verfallen sei. Der Verfall für seinen Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2018 trete mit 31.12.2020 ein. Sein Antrag auf Feststellung, dass sein Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 nicht mit 31.12.2020 verfalle, wurde zurückgewiesen. Punkt 2. des Antrages wurde ebenfalls zurückgewiesen.2. Mit Bescheid vom 02.06.2020, ZI. römisch 40 , stellte die Behörde zu Punkt 1. des Antrags fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub für die Jahre 2015, 2016 und 2017 verfallen sei. Der Verfall für seinen Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2018 trete mit 31.12.2020 ein. Sein Antrag auf Feststellung, dass sein Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 nicht mit 31.12.2020 verfalle, wurde zurückgewiesen. Punkt 2. des Antrages wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 69 Abs. 2 BDG 1979 könne die Verfallsfrist für den Urlaub nur dann verschoben werden, wenn eine Karenz gemäß dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen worden sei, was in diesem Fall nicht zutreffe. Dies werde auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als unionsrechtskonform bestätigt. Urlaubsansprüche würden auch während der Dienstabwesenheit entstehen, und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit würden diese die zuvor entstandenen und eventuell verfallenen Urlaubsansprüche ersetzen. Daher sei der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 am 31.12.2017, für 2016 am 31.12.2018 und für 2017 am 31.12.2019 verfallen. Der Anspruch für das Jahr 2018 verfalle aufgrund der durchgehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund von Krankheit und Dienstfreistellung erst zum 31.12.2020. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 hätte bis zum Verfallsdatum gemäß § 69 Abs. 1 BDG 1979 am 31.12.2020 in vollem Umfang vom Beschwerdeführer genutzt werden können, weshalb der Antrag in dieser Hinsicht abgelehnt worden sei. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 verfalle trotz § 69 Abs. 3 BDG 1979 am 31.12.2019, da zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und dem 31.12.2019 nur noch zwei Arbeitstage lägen, wodurch die in § 69 Abs. 3 BDG 1979 geforderte rechtzeitige Hinwirkung auf die Inanspruchnahme in diesem Jahr faktisch nicht mehr möglich gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 69, Absatz 2, BDG 1979 könne die Verfallsfrist für den Urlaub nur dann verschoben werden, wenn eine Karenz gemäß dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen worden sei, was in diesem Fall nicht zutreffe. Dies werde auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als unionsrechtskonform bestätigt. Urlaubsansprüche würden auch während der Dienstabwesenheit entstehen, und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit würden diese die zuvor entstandenen und eventuell verfallenen Urlaubsansprüche ersetzen. Daher sei der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 am 31.12.2017, für 2016 am 31.12.2018 und für 2017 am 31.12.2019 verfallen. Der Anspruch für das Jahr 2018 verfalle aufgrund der durchgehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund von Krankheit und Dienstfreistellung erst zum 31.12.2020. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 hätte bis zum Verfallsdatum gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 am 31.12.2020 in vollem Umfang vom Beschwerdeführer genutzt werden können, weshalb der Antrag in dieser Hinsicht abgelehnt worden sei. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 verfalle trotz Paragraph 69, Absatz 3, BDG 1979 am 31.12.2019, da zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und dem 31.12.2019 nur noch zwei Arbeitstage lägen, wodurch die in Paragraph 69, Absatz 3, BDG 1979 geforderte rechtzeitige Hinwirkung auf die Inanspruchnahme in diesem Jahr faktisch nicht mehr möglich gewesen sei.
Zu Punkt 2 des Antrags auf Urlaubsersatzanspruch wurde erläutert, dass gemäß § 13e GehG eine Ersatzleistung für den noch nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis gebühre. Allerdings sehe das Gesetz für Beamte im aktiven Dienststand keine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub vor. Da keine gesetzliche Grundlage für einen Urlaubsersatzanspruch bei einem aufrechten Dienstverhältnis bestehe, sei Punkt 2 des Antrags zurückgewiesen worden.Zu Punkt 2 des Antrags auf Urlaubsersatzanspruch wurde erläutert, dass gemäß Paragraph 13 e, GehG eine Ersatzleistung für den noch nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis gebühre. Allerdings sehe das Gesetz für Beamte im aktiven Dienststand keine Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub vor. Da keine gesetzliche Grundlage für einen Urlaubsersatzanspruch bei einem aufrechten Dienstverhältnis bestehe, sei Punkt 2 des Antrags zurückgewiesen worden.
3. Am 23.08.2022 erkannte das Bundesverwaltungsgericht, Zl. W244 2233457-1/9E, betreffend die dagegen erhobene Beschwerde, dass diese hinsichtlich Punkt 1. des Antrags des Beschwerdeführers vom 19.03.2020 als unbegründet abgewiesen wird. Der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Punktes 2. des Antrags des Beschwerdeführers vom 19.03.2020 wurde im Spruchpunkt 2 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom jeweils gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen, zumal Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können.
4. Mit Schreiben vom 29.09.2022 brachte der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2022 eine außerordentliche Revision ein. Das Verfahren ist noch anhängig.4. Mit Schreiben vom 29.09.2022 brachte der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2022 eine außerordentliche Revision ein. Das Verfahren ist noch anhängig.
5. Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag vom 19.03.2020, dass dem Beschwerdeführer für den Erholungsurlaub 2016, 2017, 2018, 2019 bei Verfall ein Urlaubsersatzanspruch von jeweils 160 Stunden gebühre sowie dass ihm für den Urlaubsrest 2015 bei Verfall ein Urlaubsersatzanspruch von 120 Stunden gebühre, ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für den Urlaubsrest des Jahres 2015 sowie für den Erholungsurlaub der Jahre 2016, 2017, 2017 und 2019 keine Urlaubsersatzleistung gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Verweis auf § 13e GehG aus, der Gesetzestext lege eindeutig fest, dass eine Urlaubsersatzleistung von zwei kumulativen Bedingungen abhänge: dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis und dem Vorhandensein eines nicht verfallenen Urlaubsanspruchs. Dies werde auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Verweis auf Paragraph 13 e, GehG aus, der Gesetzestext lege eindeutig fest, dass eine Urlaubsersatzleistung von zwei kumulativen Bedingungen abhänge: dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis und dem Vorhandensein eines nicht verfallenen Urlaubsanspruchs. Dies werde auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt.
Im vorliegenden Fall erfülle der Beschwerdeführer nicht die erste Bedingung, da er gemäß § 17 Absatz 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sei, was bedeute, dass er sich weiterhin im Dienststand befinde. Außerdem könne er die zweite Bedingung nicht erfüllen, da seine Urlaubsansprüche für die Jahre 2015 bis 2018 bereits verfallen seien. Die Urlaubsersatzleistung setze jedoch einen nicht verfallenen Urlaubsanspruch voraus.Im vorliegenden Fall erfülle der Beschwerdeführer nicht die erste Bedingung, da er gemäß Paragraph 17, Absatz 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sei, was bedeute, dass er sich weiterhin im Dienststand befinde. Außerdem könne er die zweite Bedingung nicht erfüllen, da seine Urlaubsansprüche für die Jahre 2015 bis 2018 bereits verfallen seien. Die Urlaubsersatzleistung setze jedoch einen nicht verfallenen Urlaubsanspruch voraus.
Darüber sei der Beschwerdeführer durch die Dienstbehörde aufgefordert worden, seinen Erholungsurlaub für das Jahr 2019 zu konsumieren und sei auf den drohenden Verfall hingewiesen worden. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und seinen Erholungsurlaub nicht genutzt habe, sei dieser am 31.12.2022, unabhängig von einem zukünftigen Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis, verfallen.
6. Mit Schreiben vom 31.03.2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel vor, weil die Behörde nicht zu Fragestellungen wie den Retorsionsmaßnahmen, den Arbeitsbedingungen, die zum Krankenstand geführt hätten, ermittelt hätte. Aus Sicht des Beschwerdeführers entspreche § 13e GehG nicht der Richtlinie 2003/88/EG. Im Falle des Beschwerdeführer sei diese so auszulegen, dass bei Verstößen der belangten Behörde gegen die Fürsorgepflicht durch Retorsionsmaßnahmen, Ausübung von deutlichem Zwang und fehlender angemessener Arbeitsbedingungen unter Nichtbeachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte eine Urlaubsersatzleistung anfalle, ansonsten eine planwidrige Rechtsschutzlücke für Beamte vorliegen würde, die es der belangten Behörde ermöglichen würde, Nachteile von Beamten solcher Art mit bestimmtem Ziel steuern zu können.6. Mit Schreiben vom 31.03.2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel vor, weil die Behörde nicht zu Fragestellungen wie den Retorsionsmaßnahmen, den Arbeitsbedingungen, die zum Krankenstand geführt hätten, ermittelt hätte. Aus Sicht des Beschwerdeführers entspreche Paragraph 13 e, GehG nicht der Richtlinie 2003/88/EG. Im Falle des Beschwerdeführer sei diese so auszulegen, dass bei Verstößen der belangten Behörde gegen die Fürsorgepflicht durch Retorsionsmaßnahmen, Ausübung von deutlichem Zwang und fehlender angemessener Arbeitsbedingungen unter Nichtbeachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte eine Urlaubsersatzleistung anfalle, ansonsten eine planwidrige Rechtsschutzlücke für Beamte vorliegen würde, die es der belangten Behörde ermöglichen würde, Nachteile von Beamten solcher Art mit bestimmtem Ziel steuern zu können.
Zum weiteren Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, ein Beamter könne nicht aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis ausscheiden, weil der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen sei, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden würden. Abs. 2 der Richtlinie spreche davon, dass eine finanzielle Vergütung des bezahlten Mindestjahresurlaubs von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig wäre. Nachdem bei Beamten keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfinde, entspreche § 13e GehG nicht der Richtlinie. Ein Urlaub könne zudem nur dann verfallen, wenn dieser gehortet werde und dieses Verhalten nicht in der Sphäre der Behörde, sondern in der Sphäre des Beamten liege. Der Grund für den Nichterhalt des bezahlten Mindestjahresurlaubs liege wegen wiederholtem Verstoß gegen das BDG 1979 und die Fürsorgepflicht ausschließlich in der Sphäre der belangten Behörde. Demzufolge liege weder ein Verfall der Ansprüche noch ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor.Zum weiteren Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, ein Beamter könne nicht aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis ausscheiden, weil der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen sei, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden würden. Absatz 2, der Richtlinie spreche davon, dass eine finanzielle Vergütung des bezahlten Mindestjahresurlaubs von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig wäre. Nachdem bei Beamten keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfinde, entspreche Paragraph 13 e, GehG nicht der Richtlinie. Ein Urlaub könne zudem nur dann verfallen, wenn dieser gehortet werde und dieses Verhalten nicht in der Sphäre der Behörde, sondern in der Sphäre des Beamten liege. Der Grund für den Nichterhalt des bezahlten Mindestjahresurlaubs liege wegen wiederholtem Verstoß gegen das BDG 1979 und die Fürsorgepflicht ausschließlich in der Sphäre der belangten Behörde. Demzufolge liege weder ein Verfall der Ansprüche noch ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor.
7. Einlangend am 09.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2023 auf Nachfrage mit, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX Seit 24.08.2016 hat der Beschwerdeführer keinen Dienst versehen, er war zum Teil im Krankenstand, zum Teil war bzw. ist er amtswegig vom Dienst freigestellt.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis römisch 40 Seit 24.08.2016 hat der Beschwerdeführer keinen Dienst versehen, er war zum Teil im Krankenstand, zum Teil war bzw. ist er amtswegig vom Dienst freigestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und wird von den Parteien dem Grunde nach nicht bestritten. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem 24.08.2016 nicht mehr aktiv seinen Dienst versieht, auch vom Beschwerdeführer bestätigt (vgl. u.a. Antrag vom 19.03.2020, S. 9). Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und wird von den Parteien dem Grunde nach nicht bestritten. Insbesondere ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem 24.08.2016 nicht mehr aktiv seinen Dienst versieht, auch vom Beschwerdeführer bestätigt vergleiche u.a. Antrag vom 19.03.2020, S. 9).
Dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet, bestätigte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mit Schreiben vom 16.11.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise:
„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise:, „Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
…
Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 (BGBl I 210/2013) zu § 13e GehG ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 03.05.2012, C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main) auch BeamtInnen in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich sei vom EuGH erkannt worden, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung bestehe sowohl laut Europäischem Gerichtshof als auch laut VwGH nicht (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen (IA 41/A 25. GP, 34).Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013,) zu Paragraph 13 e, GehG ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 03.05.2012, C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main) auch BeamtInnen in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich sei vom EuGH erkannt worden, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung bestehe sowohl laut Europäischem Gerichtshof als auch laut VwGH nicht (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen (IA 41/A 25. GP, 34).
3.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Mit Urteil des EuGH vom 03.05.2012, C-337/10 ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers. Anhaltspunkte für eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines „Beamten auf Lebenszeit“ vor (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059).Mit Urteil des EuGH vom 03.05.2012, C-337/10 ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers. Anhaltspunkte für eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende Paragraph 50, Absatz eins, des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines „Beamten auf Lebenszeit“ vor (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059).
Art. 7 RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte (vgl. EuGH Urteil 03.04.2012, Rs C-337/10). Es sei nach der Rechtsprechung des EuGH somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es sei „ihre Sache“, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Art. 21 Abs. 1 GRC (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005).Artikel 7, RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte vergleiche EuGH Urteil 03.04.2012, Rs C-337/10). Es sei nach der Rechtsprechung des EuGH somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es sei „ihre Sache“, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Artikel 21, Absatz eins, GRC (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in dem eine Revision zurückweisenden Beschluss vom 19.10.2016 ferner, dass der Gesetzgeber mit der durch die Dienstrechtsnovelle 2013 eingefügten Bestimmung des § 13e GehG die Erfordernisse des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091).Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in dem eine Revision zurückweisenden Beschluss vom 19.10.2016 ferner, dass der Gesetzgeber mit der durch die Dienstrechtsnovelle 2013 eingefügten Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG die Erfordernisse des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091).
Schließlich wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, derzufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen werde und dieser lediglich gehalten sei, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. VfSlg. 16.176/2001 und 17.452/2005).Schließlich wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, derzufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen werde und dieser lediglich gehalten sei, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, und 17.452 aus 2005,).
3.3. Gemäß § 13e Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar vom Dienst ausscheidet bzw. in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. 3.3. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar vom Dienst ausscheidet bzw. in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch im aktiven Dienststand. Beamten im aktiven Dienststand stehen keine Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Erholungsurlaub zu, wie sowohl den Gesetzesmaterialien als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist. § 13e GehG sieht nämlich nur eine Urlaubsersatzleistung anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor. Eine finanzielle Abgeltung von nicht konsumiertem Urlaub während aufrechten Dienstverhältnisses ist gesetzlich nicht vorgesehen.Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt noch im aktiven Dienststand. Beamten im aktiven Dienststand stehen keine Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Erholungsurlaub zu, wie sowohl den Gesetzesmaterialien als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist. Paragraph 13 e, GehG sieht nämlich nur eine Urlaubsersatzleistung anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor. Eine finanzielle Abgeltung von nicht konsumiertem Urlaub während aufrechten Dienstverhältnisses ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH nicht zu erkennen.
Da der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses u.a. darin besteht, dass Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können, hat die belangte Behörde den Antrag auf Urlaubsersatzanspruch während aufrechtem Dienstverhältnis mangels gesetzlicher Deckung rechtlich zutreffend abgewiesen (vgl. VwGH 24.11.1995, 94/12/0344).Da der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses u.a. darin besteht, dass Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können, hat die belangte Behörde den Antrag auf Urlaubsersatzanspruch während aufrechtem Dienstverhältnis mangels gesetzlicher Deckung rechtlich zutreffend abgewiesen vergleiche VwGH 24.11.1995, 94/12/0344).
Nachdem somit schon mangels Vorliegens der Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis die normierten Anforderungen gemäß § 13e GehG jedenfalls nicht erfüllt sind, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage des Verfalls der betreffenden Urlaubsansprüche. Diesbezüglich kann auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2022, W244 2233457-1/9E verwiesen werden. Diesbezüglich ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Nachdem somit schon mangels Vorliegens der Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis die normierten Anforderungen gemäß Paragraph 13 e, GehG jedenfalls nicht erfüllt sind, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage des Verfalls der betreffenden Urlaubsansprüche. Diesbezüglich kann auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2022, W244 2233457-1/9E verwiesen werden. Diesbezüglich ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
3.4. Abschließend ist zu erwähnen, dass die detaillierten Angaben in der Beschwerde bezüglich der Einführung der BV-Ist-Zeit, angeblicher Mobbinghandlungen, Arbeitnehmerschutzbestimmungen, der Tätigkeiten des Beschwerdeführers und des Post-Betriebsverfassungsgesetzes nicht den Kern des angefochtenen Bescheids ausmachen und somit nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Daher war es nicht erforderlich, darauf näher einzugehen.
Insofern konnte im Übrigen eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen unterbleiben, weil deren Aussage für die gegenständliche Fragestellung, inwieweit ein Urlaubsersatzanspruch während aufrechten Dienstverhältnisses zusteht, nicht von Relevanz sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 23 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 23, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendende Regelung erweist sich im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendende Regelung erweist sich im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als klar und eindeutig.
Schlagworte
Dienstfreistellung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Urlaubsersatzleistung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2271487.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023