TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/13 W259 2245594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2022
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Entscheidungsdatum

13.06.2022

Norm

BDG 1979 §65
BDG 1979 §69
BDG 1979 §72
B-VG Art133 Abs4
GehG §13e
  1. BDG 1979 § 65 heute
  2. BDG 1979 § 65 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  14. BDG 1979 § 65 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 65 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  16. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  17. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1984
  18. BDG 1979 § 65 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990
  1. BDG 1979 § 72 heute
  2. BDG 1979 § 72 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 72 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2011 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 72 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 72 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 72 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Spruch


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W259 2245594-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , betreffend Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , betreffend Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid des XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom XXXX . 2021, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde gemäß § 13e GehG fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.03.2021 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 8.494,00 brutto gebührt. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021, W246 2229945-1/20E mit Ablauf des 31.03.2021 gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt worden sei. Er habe den Urlaubsanspruch aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst nicht verbrauchen können. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Urlaubsersatzleistung seien somit gegeben. Die belangte Behörde ermittelte für jedes Kalenderjahr das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß (2019: 160 Stunden, 2020: 160 Stunden, 2021: 40 Stunden), die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung, die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde und die gesamte Ersatzleistung für das jeweilige Jahr. Insgesamt wurde für die Urlaubsersatzleistung € 8.494,00 brutto errechnet.2. Mit Bescheid des römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 . 2021, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 13 e, GehG fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.03.2021 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 8.494,00 brutto gebührt. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021, W246 2229945-1/20E mit Ablauf des 31.03.2021 gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt worden sei. Er habe den Urlaubsanspruch aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst nicht verbrauchen können. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Urlaubsersatzleistung seien somit gegeben. Die belangte Behörde ermittelte für jedes Kalenderjahr das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß (2019: 160 Stunden, 2020: 160 Stunden, 2021: 40 Stunden), die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung, die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde und die gesamte Ersatzleistung für das jeweilige Jahr. Insgesamt wurde für die Urlaubsersatzleistung € 8.494,00 brutto errechnet.

3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid keine detaillierte Abrechnung seines Urlaubsanspruches ersichtlich sei. Er habe aufgrund seiner Aufzeichnungen einen Anspruch auf Abgeltung von 1.423,76 Urlaubsstunden und er habe nie die Möglichkeit gehabt diese Stunden zu konsumieren bzw. er sei nie aufgefordert worden, diese zu verbrauchen. Der Beschwerdeführer ersuchte somit um die volle Auszahlung seines Urlaubsanspruches.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der gegenständlichen Beschwerde Angaben fehlen würden, die erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei, sowie eine konkrete Begründung. Es wurde ihm daher der Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung die gegenständliche Beschwerde zu verbessern.

6. Im Schreiben vom 07.09.2021 hielt der Beschwerdeführer betreffend die Beschwerdefrist fest, dass er laut seinen Aufzeichnungen das Schriftstück am 14.05.2021 abgeholt habe, nachdem er am 13.05.2021 nicht zuhause gewesen sei, und dass er die Beschwerde am 11.06.2021 via Mail und eingeschrieben an die belangte Behörde versendet habe. Des Weiteren führte er seine nicht verbrauchten Urlaubsstunden aus den Jahren 2016 bis 2021 an (1423,67 Stunden). Da er bis zu seinem Krankenstandsbeginn im Juli 2017 seine Urlaubsstunden aufgrund Personalmangels und Urlaubszeit nicht alle verbrauchen habe können, ersuche er um Auszahlung seiner nicht verbrauchten Urlaubsstunden. Die 280 Stunden pro Jahr würden sich aus „200h Urlaub + 40 Stunden aufgrund des Dienstalters + 40h [aufgrund des] Behindertenpass[es]“ ergeben.

7. Mit Scheiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2021 wurde der belangten Behörde der Mängelbehebungsauftrag vom 26.08.2021 samt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.09.2021 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 31.03.2021 gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 31.03.2021 gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt.

Der Beschwerdeführer befand sich seit Juli 2017 im Krankenstand und verbrauchte seither keinen Erholungsurlaub.

Für den Zeitraum ab Beginn seines Krankenstandes bis zu seiner Ruhestandsversetzung stand dem Beschwerdeführer ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 240 Stunden je Kalenderjahr zu. Zusätzlich stand dem Beschwerdeführer aufgrund einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein zusätzlicher Urlaubsanspruch im Ausmaß 40 Stunden je Kalenderjahr zu.

Für die Kalenderjahre 2019 und 2020 bestand ein Resturlaub im Ausmaß von je 280 Stunden. Für das Kalenderjahr 2021 bestand ein Resturlaub im Ausmaß von 70 Stunden (01.01.2021 -31.03.2021).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und er mit Ablauf des 31.03.2021 gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt wurde. Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und er mit Ablauf des 31.03.2021 gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt wurde.

Die Feststellung zum Krankenstand des Beschwerdeführers konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Gleichlautende Angaben finden sich auch in der Beschwerdeschrift, weshalb der festgestellte Sachverhalt als unbestritten gilt.

Dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Beginn seines Krankenstandes bis zu seiner Ruhestandsversetzung ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 280 Stunden je Kalenderjahr zustand, ergibt sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner verbesserten Beschwerdeschrift vom 07.09.2021 in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt vorliegenden Unterlagen betreffend die Abwesenheitskontingente des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2017 bis 2021 pro Kalenderjahr grundsätzlich ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden und zusätzlich aufgrund einer Behinderung im Ausmaß von 40 Stunden zustand. Daraus ergibt sich auch nachvollziehbar das festgestellte Ausmaß des Resturlaubes für die Jahre 2019, 2020 und 2021.

Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, idgF (BDG) lauten – auszugsweise – wie folgt:
„Ausmaß des Erholungsurlaubs
3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF (BDG) lauten – auszugsweise – wie folgt:, „Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 65. In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.Paragraph 65, In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

[…]“

„Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Paragraph 69, (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

[…]“

„Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Paragraph 72, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 65, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015,, berechtigt,1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,, berechtigt,

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,3. Besitz eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens(2) Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf 32 Stunden,

50 vH auf 40 Stunden.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

§ 13e Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idgF (GehG) lautet – auszugsweise – wie folgt:Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, idgF (GehG) lautet – auszugsweise – wie folgt:

„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).

(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht

1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder

2. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.2. wenn das Dienstverhältnis nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, es sei denn,

1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder

2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1. der volle Monatsbezug,

2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),

3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.

[…]“

3.1.2. Zum Verfall des Erholungsurlaubes:

3.1.2.1. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 2. Dienstrechtsnovelle 2009 wird auszugsweise ua. zu § 69 BDG ausgeführt:3.1.2.1. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 2. Dienstrechtsnovelle 2009 wird auszugsweise ua. zu Paragraph 69, BDG ausgeführt:

„Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl. OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen."„Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty’s Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann vergleiche OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen."

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS AG, seine oben angeführte Entscheidung insofern nuanciert (Rz 28), indem er ausführte, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (Rz 30). Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (Rz 31). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann den beiden oben angeführten genannten Zwecksbestimmungen nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Abschließend hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Rz 43 f; vgl. dazu auch VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS AG, seine oben angeführte Entscheidung insofern nuanciert (Rz 28), indem er ausführte, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde (Rz 30). Mit diesem in Artikel 31, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (Rz 31). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann den beiden oben angeführten genannten Zwecksbestimmungen nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Abschließend hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Rz 43 f; vergleiche dazu auch VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008).

3.1.2.2. Da nach der österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdefall ein 24-monatiger Übertragungszeitraum zur Anwendung kommt, begegnet § 69 BDG keinen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008). Aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht klar hervor, dass die gegenständlichen Zwecksbestimmungen dabei nicht auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abstellen. Vielmehr würde eine Ausweitung der zeitlichen Grenze den oben angeführten Zwecksbestimmungen des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zuwiderlaufen. 3.1.2.2. Da nach der österreichischen Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdefall ein 24-monatiger Übertragungszeitraum zur Anwendung kommt, begegnet Paragraph 69, BDG keinen unionsrechtlichen Bedenken (siehe dazu VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008). Aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes geht klar hervor, dass die gegenständlichen Zwecksbestimmungen dabei nicht auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abstellen. Vielmehr würde eine Ausweitung der zeitlichen Grenze den oben angeführten Zwecksbestimmungen des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 zuwiderlaufen.

Nach der Bestimmung des § 69 BDG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund – unter anderem – einer Erkrankung nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Nach der Bestimmung des Paragraph 69, BDG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund – unter anderem – einer Erkrankung nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

Der Beschwerdeführer befand sich seit Juli 2017 im Krankenstand und verbrauchte seither keinen Erholungsurlaub.

Aufgrund des langfristigen Krankenstandes lag für den Resturlaub der Kalenderjahre 2017 bis 2021 zweifelsfrei eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches im Sinne des § 69 Satz 2 BDG vor. Der Verfall des Urlaubsanspruches tritt somit nach dieser gesetzlichen Regelung jeweils erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein. Aufgrund des langfristigen Krankenstandes lag für den Resturlaub der Kalenderjahre 2017 bis 2021 zweifelsfrei eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches im Sinne des Paragraph 69, Satz 2 BDG vor. Der Verfall des Urlaubsanspruches tritt somit nach dieser gesetzlichen Regelung jeweils erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Verfallszeitpunkt für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2017 bis 2021 aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers somit jeweils um ein Jahr verschoben. Gemäß den oben angeführten Gesetzesmaterialien ist auch davon auszugehen, dass während der Zeit seiner – durch seinen Krankenstand – gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen. Bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst ersetzen diese jedoch gleichsam die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche.

Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des § 69 Abs. 2 BDG nur dann vorgesehen, wenn die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen hat, wobei der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall aber gerade nicht vor.Eine darüberhinausgehende Hinausschiebung des Verfallszeitpunktes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, BDG nur dann vorgesehen, wenn die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen hat, wobei der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall aber gerade nicht vor.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführte, dass er nie die Möglichkeit gehabt habe, die geltend gemachten Urlaubstunden zu konsumieren bzw. nie aufgefordert worden sei, diese zu verbrauchen, ist auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ro 2020/12/0001, 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des Paragraph 69, BDG nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ro 2020/12/0001, 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).

Folglich hat die belangte Behörde zutreffend ermittelt, dass lediglich für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 ein noch nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub besteht.

3.1.3. Zur Urlaubsersatzleistung:

3.1.3.1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2013/12/0059, Folgendes ausgeführt:

"Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (vgl. in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers."Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat vergleiche in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.

Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines ‚Beamten auf Lebenszeit' vor."Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende Paragraph 50, Absatz eins, des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines ‚Beamten auf Lebenszeit' vor."

3.1.3.2. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der durch BGBl. I 210/2013 eingefügten Bestimmung des § 13e GehG auch die Erfordernisse der RL in adäquater Weise umgesetzt hat.3.1.3.2. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, eingefügten Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG auch die Erfordernisse der RL in adäquater Weise umgesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Aktivstand einen Urlaubsanspruch von sieben Wochen (bzw. 280 Stunden) pro Jahr gehabt habe und leitet daraus ab, dass die Urlaubsersatzleistung auch für den vier Wochen übersteigenden Urlaubsanspruch gebühre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in oben zitiertem Erkenntnis vom 27.06.2013, 2013/12/0059, ausdrücklich festgehalten hat, dass "darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers unterliegen".

Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleistung für alle Beamten lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird (vgl. auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091).Es ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleistung für alle Beamten lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird vergleiche auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091).

Die belangte Behörde hat die Urlaubsersatzleistung im Sinne des Gesetzes berechnet und festgestellt. Gemäß § 13e Abs. 3 GehG beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das sind bei 40 Wochenstunden, somit 160 Stunden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen - wie bereits ausgeführt - gegen diese Bestimmungen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.Die belangte Behörde hat die Urlaubsersatzleistung im Sinne des Gesetzes berechnet und festgestellt. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das sind bei 40 Wochenstunden, somit 160 Stunden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen - wie bereits ausgeführt - gegen diese Bestimmungen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

Da der Beschwerdeführer in den Kalenderjahren 2019 und 2020 keinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, gebührt ihm für die Kalenderjahre 2019 und 2020 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 160 Stunden.

Da der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 mit Ablauf des 31.03.2021 in den Ruhestand übergetreten ist, ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß gemäß § 13e Abs. 3 GehG entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer gebührt daher für das Kalenderjahr 2021 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 40 Stunden.Da der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 mit Ablauf des 31.03.2021 in den Ruhestand übergetreten ist, ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer gebührt daher für das Kalenderjahr 2021 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 40 Stunden.

Die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus gehend nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Erholungsurlaub - Nichtverbrauch Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzung Unionsrecht Urlaubsanspruch Urlaubsausmaß - Erhöhung Urlaubsersatzleistung Verfall des Erholungurlaubs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2245594.1.00

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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