Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
BDG 1979 §69Spruch
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W213 2276660-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion, vom 01.05.2023, Zl. 2023-0,301,611, betreffend Urlaubsersatzleistung (§13e GehG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion, vom 01.05.2023, Zl. 2023-0,301,611, betreffend Urlaubsersatzleistung (§13e GehG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13e Abs 3 und Abs 4 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3 und Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am 12.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die „Mitnahme“ von nicht konsumiertem Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019, 2020 und 2021 in das Jahr 2022. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht konsumieren konnte.römisch eins.1. Am 12.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, die „Mitnahme“ von nicht konsumiertem Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019, 2020 und 2021 in das Jahr 2022. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner Erkrankung seinen Urlaub nicht konsumieren konnte.
I.2. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 01.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13e GehG anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.04.2023 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 9.143,26 zuerkannt. römisch eins.2. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 01.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 e, GehG anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.04.2023 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 9.143,26 zuerkannt.
Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 sowie die aus den Jahren 2022 und 2023 wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht habe konsumieren können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung seien daher gegeben. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 und der Resturlaub aus dem Jahr 2019 seien gemäß § 69 BDG 1979 verfallen. Auf Grundlage von § 13 e Abs. 3 und 4 GehG ergebe sich für das Jahr 2021 und 2022 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von jeweils 160 Stunden sowie für das Jahr 2023 von 54 Stunden. Gemäß § 13e Abs. 5 GehG gebühre dem Beschwerdeführer daher eine Urlaubsersatzleistung von insgesamt € 9.143,26.Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 sowie die aus den Jahren 2022 und 2023 wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht habe konsumieren können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung seien daher gegeben. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 und der Resturlaub aus dem Jahr 2019 seien gemäß Paragraph 69, BDG 1979 verfallen. Auf Grundlage von Paragraph 13, e Absatz 3 und 4 GehG ergebe sich für das Jahr 2021 und 2022 ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von jeweils 160 Stunden sowie für das Jahr 2023 von 54 Stunden. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG gebühre dem Beschwerdeführer daher eine Urlaubsersatzleistung von insgesamt € 9.143,26.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub gebühre. Darunter sei nach § 13e Abs. 3 GehG nur ein solcher nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß § 69 BDG 1979 verfallen sei. Nach EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C520/06 stehe Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 einer nationalen Regelung, die den Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übergangszeitraums vorsehe, grundsätzlich nicht entgegen. Es werde dabei vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hätte, den ihm mit der oben genannten Richtlinie verliehenen Anspruch auf Erholungsurlaub auszuüben. Zumal der Beschwerdeführer seinen Resturlaub aus den Kalenderjahren 2019 und 2020 aufgrund seines anhaltenden Krankenstandes bis zur Ruhestandsversetzung nicht konsumieren habe können und sohin keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, könne der Resturlaub nicht verfallen. Für den Verfall des Erholungsurlaubes werde vorausgesetzt, dass der Dienstnehmer tatsächlich in der Lage gewesen sein muss, seien Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub gebühre. Darunter sei nach Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG nur ein solcher nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung noch nicht gemäß Paragraph 69, BDG 1979 verfallen sei. Nach EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C520/06 stehe Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 einer nationalen Regelung, die den Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übergangszeitraums vorsehe, grundsätzlich nicht entgegen. Es werde dabei vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hätte, den ihm mit der oben genannten Richtlinie verliehenen Anspruch auf Erholungsurlaub auszuüben. Zumal der Beschwerdeführer seinen Resturlaub aus den Kalenderjahren 2019 und 2020 aufgrund seines anhaltenden Krankenstandes bis zur Ruhestandsversetzung nicht konsumieren habe können und sohin keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, könne der Resturlaub nicht verfallen. Für den Verfall des Erholungsurlaubes werde vorausgesetzt, dass der Dienstnehmer tatsächlich in der Lage gewesen sein muss, seien Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes seien Abwesenheiten von der Arbeit wegen Krankheit und durch Urlaub zu unterscheiden. Eine Abwesenheit wegen Krankheit habe nicht denselben Erholungswert wie eine Abwesenheit durch Erholungsurlaub. Ein Urlaub im Krankenstand könne den gewünschten Erholungswert nicht erzielen. Der Beschwerdeführer habe daher auch keine Möglichkeit gehabt seinen Erholungsurlaub während seiner Krankheit zu verbrauchen. Die Anhäufungen von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 seien durch lange krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst entstanden und stellen eine Ausnahme dar und kein „Horten“ von Urlaubsansprüchen. Denn laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Verjährung des Urlaubsanspruches ab Beginn des Krankenstandes gehemmt. Nach Wegfall der Hemmung laufe die Verjährungsfrist wieder weiter. Demnach wäre jedenfalls ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den Erholungsurlaub aus den Jahren 2019 und 2020 gegeben.
Zudem sei die belangte Behörde ihrer Hinweispflicht gemäß § 69 Abs. 3 iVm 45 Abs. 1a BDG 1979 nicht nachgekommen, zumal kein Hinweis auf den Verbrauch des Erholungsurlaubes aus den Jahren 2019 und 2020 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch keine Kenntnis von der für ihn geltenden Rechtslage erlangen können.Zudem sei die belangte Behörde ihrer Hinweispflicht gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit 45 Absatz eins a, BDG 1979 nicht nachgekommen, zumal kein Hinweis auf den Verbrauch des Erholungsurlaubes aus den Jahren 2019 und 2020 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch keine Kenntnis von der für ihn geltenden Rechtslage erlangen können.
In den Jahren 2021 und 2022 sei der dem Beschwerdeführer eigentlich zustehende noch offene Urlaubsanspruch im Ausmaß von jeweils 240 Stunden um jeweils 80 Stunden vermindert worden. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinem Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für seinen noch nicht verbrauchten und nicht verfallenen Urlaub aus den Jahren 2021 und 2022 um 160 Stunden und unter Berücksichtigung der nach Ansicht der belangten Behörde angeblich verfallenen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2019 und 2020 insgesamt um 436 Stunden gekürzt.
Aus oben angeführten Gründen werde der Beschwerdeführer schlechter gestellt als Dienstnehmer in privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Dort gebühre für den gesamten offenen, bisher nicht verbrauchten Urlaubsanspruch eine Ersatzleistung, was auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt werde (OGH 29.09.2009, 8 Ob A 23/09d).
Die Ersatzleistung berechne sich hier also nach dem Ausfallsprinzip, wonach die Ersatzleistung an die Stelle des noch ausständigen Urlaubs treten soll. Indem die belangte Behörde lediglich 4 der 6 Wochen Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin pro Jahr berücksichtige, werde diese gegenüber privaten Dienstnehmern benachteiligt. Dadurch verletze der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG).Die Ersatzleistung berechne sich hier also nach dem Ausfallsprinzip, wonach die Ersatzleistung an die Stelle des noch ausständigen Urlaubs treten soll. Indem die belangte Behörde lediglich 4 der 6 Wochen Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin pro Jahr berücksichtige, werde diese gegenüber privaten Dienstnehmern benachteiligt. Dadurch verletze der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, Absatz eins, B-VG).
I.4. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt. römisch eins.4. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Ablauf des 30.04.2023 vom Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestanden nachstehend angeführte (nicht konsumierte) Urlaubsansprüche des Beschwerdeführers:
Jahr
Nicht konsumierter Urlaubsanspruch
2021
240 Stunden
2022
240 Stunden
2023
54 Stunden
Der Verbrauch des Resturlaubs aus dem Jahr 2019 und des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2020 sowie der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 war wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit nicht möglich.
Der Resturlaub aus dem Jahr 2019 und der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 sind verfallen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A): Abweisung der – zulässigen – Beschwerde
§ 13e GehG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 13 e, GehG lautet auszugsweise wie folgt:
„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, es sei denn,
1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. der volle Monatsbezug,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.
[…] “.
§ 69 BDG 1979 idgF lautet wie folgt:Paragraph 69, BDG 1979 idgF lautet wie folgt:
„Verfall des Erholungsurlaubes
§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Paragraph 69, (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B-VG vorliege, da § 13e Abs. 3 GehG eine Urlaubsersatzleistung nur für vier Wochen vorsehe, während Dienstnehmern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Urlaubsersatzleistung im vollen Umfang des ihnen zukommenden Urlaubsanspruches gebühre. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und solche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ungleich behandelt würden. Dazu ist festzuhalten, dass es im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen liegt, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher angesichts des dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. VfGH 29.11.2011, GZ. B1166/10 mwH) im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 7, B-VG vorliege, da Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG eine Urlaubsersatzleistung nur für vier Wochen vorsehe, während Dienstnehmern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Urlaubsersatzleistung im vollen Umfang des ihnen zukommenden Urlaubsanspruches gebühre. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und solche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ungleich behandelt würden. Dazu ist festzuhalten, dass es im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen liegt, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher angesichts des dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts zukommenden weiten Gestaltungsspielraums vergleiche VfGH 29.11.2011, GZ. B1166/10 mwH) im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Der EuGH hat in seinem Urteil Schultz-Hoff, ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zwar innerstaatlichen Regelungen, welche einen Verfall von Erholungsurlaub vorsehen, nicht grundsätzlich entgegensteht, wohl aber dann, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH 22.11.2011, Rs C-214/10, KHS AG gegen Winfried Schulte). Es ist daher unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt (vgl. EuGH KHS AG). Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 03.05.2012, Rs C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main, ausgesprochen, dass ein neunmonatiger Übertragungszeitraum, welcher kürzer als der jährliche Bezugszeitraum ist, nicht hinreicht. Die in diesen Urteilen getroffenen Aussagen sind auf den Hinderungsgrund der Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen, des im § 69 BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl der Beamte (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche des Beamten nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl er während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH im Urteil KHS AG unionsrechtskonform. Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des § 69 BDG 1979 zu erzielen, reicht es daher aus den § 69 BDG 1979 im Fall einer Krankheit anzuwenden. Eine Anwendung des § 69 Abs 2 BDG ist hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich. Der EuGH hat in seinem Urteil Schultz-Hoff, ausgesprochen, dass Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zwar innerstaatlichen Regelungen, welche einen Verfall von Erholungsurlaub vorsehen, nicht grundsätzlich entgegensteht, wohl aber dann, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auszuüben vergleiche EuGH 22.11.2011, Rs C-214/10, KHS AG gegen Winfried Schulte). Es ist daher unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt vergleiche EuGH KHS AG). Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 03.05.2012, Rs C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main, ausgesprochen, dass ein neunmonatiger Übertragungszeitraum, welcher kürzer als der jährliche Bezugszeitraum ist, nicht hinreicht. Die in diesen Urteilen getroffenen Aussagen sind auf den Hinderungsgrund der Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen, des im Paragraph 69, BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl der Beamte (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche des Beamten nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl er während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH im Urteil KHS AG unionsrechtskonform. Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des Paragraph 69, BDG 1979 zu erzielen, reicht es daher aus den Paragraph 69, BDG 1979 im Fall einer Krankheit anzuwenden. Eine Anwendung des Paragraph 69, Absatz 2, BDG ist hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer befand sich seit November 2019 bis zur Ruhestandsversetzung mit 30.04.2023 durchgehend im Krankenstand. Mit Rücksicht auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2019 und 2020 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2021 verfallen ist.
Soweit der Beschwerdeführer auf das Unionsrecht verweist, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen – auch wenn der Beamte während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache KHS AG unionsrechtskonform ist (vgl. VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008).Soweit der Beschwerdeführer auf das Unionsrecht verweist, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen – auch wenn der Beamte während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache KHS AG unionsrechtskonform ist vergleiche VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008).
Eine darüberhinausgehende Verlängerung der Frist würde nur dann in Betracht kommen, wenn eine Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder ein Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen hat, wobei der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Eine analoge Anwendung dieser Regelung im gegenständlichen Fall kommt jedoch – unter Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht in Betracht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein ordnungsgemäßer Hinweis auf den Verfall durch die Dienstbehörde nicht stattgefunden habe und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, zumal privatrechtlichen Arbeitnehmern eine Hemmung der Verjährung bei Krankheit zugesprochen werde und öffentlich-rechtliche Dienstnehmer davon ausgenommen wären, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 69 BDG 1979 bereits ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten keine Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren sei, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen im Wege der Analogie – in Betracht zu ziehen. Für den Fall der Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit etwa kam der Verwaltungsgerichthof sodann zum Ergebnis, dass eine derartige Abwesenheit nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins gemäß § 69 BDG 1979 führen könne (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0071; siehe auch VwGH 28.01.2010, 2009/12/0045).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein ordnungsgemäßer Hinweis auf den Verfall durch die Dienstbehörde nicht stattgefunden habe und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, zumal privatrechtlichen Arbeitnehmern eine Hemmung der Verjährung bei Krankheit zugesprochen werde und öffentlich-rechtliche Dienstnehmer davon ausgenommen wären, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 69, BDG 1979 bereits ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten keine Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren sei, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen im Wege der Analogie – in Betracht zu ziehen. Für den Fall der Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit etwa kam der Verwaltungsgerichthof sodann zum Ergebnis, dass eine derartige Abwesenheit nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins gemäß Paragraph 69, BDG 1979 führen könne (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0071; siehe auch VwGH 28.01.2010, 2009/12/0045).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des Paragraph 69, BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).
Schließlich kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht in Betracht, weil § 69 BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält (vgl. VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).Schließlich kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht in Betracht, weil Paragraph 69, BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält vergleiche VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).
Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der Urlaubsersatzleistung hinsichtlich des gesamten nicht konsumierten Urlaubs in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 im Ausmaß von jeweils 240 Stunden.
Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (Ablauf des 30.04.2023) hatte der Beschwerdeführer Erholungsurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 in Höhe von insgesamt 480 Stunden (jeweils 240 Stunden) nicht verbraucht, hinzu kommt der im Jahr 2023 bis zur Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung aliquot erlangte und von ihm nicht konsumierte Erholungsurlaub in Höhe von 54 Stunden. Der Beschwerdeführer hatte somit zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (30.04.2023) - nicht verfallenen - Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 534 Stunden nicht verbraucht (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.).Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (Ablauf des 30.04.2023) hatte der Beschwerdeführer Erholungsurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 in Höhe von insgesamt 480 Stunden (jeweils 240 Stunden) nicht verbraucht, hinzu kommt der im Jahr 2023 bis zur Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung aliquot erlangte und von ihm nicht konsumierte Erholungsurlaub in Höhe von 54 Stunden. Der Beschwerdeführer hatte somit zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (30.04.2023) - nicht verfallenen - Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 534 Stunden nicht verbraucht (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.).
Nach dem oben wiedergegebenen § 13e Abs. 3 und 4 GehG beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers im jeweiligen Kalenderjahr entspricht (somit im vorliegenden Verfahren für die Jahre 2021 und 2022 bei 40 Wochenstunden je 160 Stunden), wobei sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr reduziert (somit im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2023 54 Stunden). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Urlaubsersatzleistung beträgt somit im vorliegenden Verfahren insgesamt höchstens 374 Stunden.Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 13 e, Absatz 3 und 4 GehG beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers im jeweiligen Kalenderjahr entspricht (somit im vorliegenden Verfahren für die Jahre 2021 und 2022 bei 40 Wochenstunden je 160 Stunden), wobei sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr reduziert (somit im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2023 54 Stunden). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Urlaubsersatzleistung beträgt somit im vorliegenden Verfahren insgesamt höchstens 374 Stunden.
Die von der Behörde gemäß § 13e Abs. 4, 5 und 6 GehG auf Grundlage der Urlaubsansprüche des Beschwerdeführers bemessene Urlaubsersatzleistung mit € 9.143,26 ist sohin richtig.Die von der Behörde gemäß Paragraph 13 e, Absatz 4, 5 und 6 GehG auf Grundlage der Urlaubsansprüche des Beschwerdeführers bemessene Urlaubsersatzleistung mit € 9.143,26 ist sohin richtig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13e Abs. 3 und 4 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3 und 4 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B): (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis privatrechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzung Urlaubsersatzleistung Urlaubsverbrauch UrlaubsverfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2276660.1.00Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024