TE Bvwg Beschluss 2022/7/25 W244 2246004-1

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Veröffentlicht am 25.07.2022
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Entscheidungsdatum

25.07.2022

Norm

GehG §13e
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


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W244 2246004-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag des Amtes der Universität XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, Zl. W244 2246004-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag des Amtes der Universität römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, Zl. W244 2246004-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Amtsrevision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Dabei stellte sie den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und führte dazu insbesondere wie folgt aus:

„Zwar hat das BVwG die betragsmäßige Festlegung der UEL unterlassen, doch wäre die Revisionswerberin (aufgrund der formellen Rechtskraft der Erkenntnisses) nunmehr durch § 28 Abs. 5 VwGVG, der im Fall einer Behebung (vorliegend ist der bekämpfte Bescheid durch die Abänderung wohl als aufgehoben anzusehen) angehalten, der Rechtsanschauung des BVwG entsprechend eine Zumessung der UEL (allerdings nicht in Bescheidform) vorzunehmen. Damit ist das Erkenntnis insoweit vollzugstauglich.„Zwar hat das BVwG die betragsmäßige Festlegung der UEL unterlassen, doch wäre die Revisionswerberin (aufgrund der formellen Rechtskraft der Erkenntnisses) nunmehr durch Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, der im Fall einer Behebung (vorliegend ist der bekämpfte Bescheid durch die Abänderung wohl als aufgehoben anzusehen) angehalten, der Rechtsanschauung des BVwG entsprechend eine Zumessung der UEL (allerdings nicht in Bescheidform) vorzunehmen. Damit ist das Erkenntnis insoweit vollzugstauglich.

Da der Revisionsgegner sich bereits in der Ruheversorgung befindet, wäre im Fall des Durchdringens der Revision mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand im Zuge der Einbringung des dann zu Unrecht ausbezahlten Betrages an UEL zurechnen. Aber auch für den Revisionsgegner würden sich in einem solchen Fall aus der Rückzahlung des erhaltenen Betrages nachteilige Konsequenzen (Finanzierung etc.) ergeben können. Da auch öffentliche Interessen an einem Vollzug des Erkenntnisses aus Sicht der Revisionswerberin nicht erkennbar sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Hinweis auf den Verwaltungsaufwand, der mit einer Rückabwicklung verbunden wäre, einen derartigen Nachteil der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen. Ebenso ist der Umstand der zunächst eintretenden Minderung des Vermögens der Amtspartei nicht geeignet, einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen (vgl. VwGH 10.08.2021, Ra 2021/09/0182; 18.02.2020, Ra 2020/12/0015; 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN). Der Revision ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Hinweis auf den Verwaltungsaufwand, der mit einer Rückabwicklung verbunden wäre, einen derartigen Nachteil der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen. Ebenso ist der Umstand der zunächst eintretenden Minderung des Vermögens der Amtspartei nicht geeignet, einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufzuzeigen vergleiche VwGH 10.08.2021, Ra 2021/09/0182; 18.02.2020, Ra 2020/12/0015; 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN). Der Revision ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W244.2246004.1.01

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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