Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
GehG §13eSpruch
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W244 2246004-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag des Amtes der Universität XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, Zl. W244 2246004-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag des Amtes der Universität römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022, Zl. W244 2246004-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 19.07.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Amtsrevision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Dabei stellte sie den Antrag, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und führte dazu insbesondere wie folgt aus:
„Zwar hat das BVwG die betragsmäßige Festlegung der UEL unterlassen, doch wäre die Revisionswerberin (aufgrund der formellen Rechtskraft der Erkenntnisses) nunmehr durch § 28 Abs. 5 VwGVG, der im Fall einer Behebung (vorliegend ist der bekämpfte Bescheid durch die Abänderung wohl als aufgehoben anzusehen) angehalten, der Rechtsanschauung des BVwG entsprechend eine Zumessung der UEL (allerdings nicht in Bescheidform) vorzunehmen. Damit ist das Erkenntnis insoweit vollzugstauglich.„Zwar hat das BVwG die betragsmäßige Festlegung der UEL unterlassen, doch wäre die Revisionswerberin (aufgrund der formellen Rechtskraft der Erkenntnisses) nunmehr durch Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, der im Fall einer Behebung (vorliegend ist der bekämpfte Bescheid durch die Abänderung wohl als aufgehoben anzusehen) angehalten, der Rechtsanschauung des BVwG entsprechend eine Zumessung der UEL (allerdings nicht in Bescheidform) vorzunehmen. Damit ist das Erkenntnis insoweit vollzugstauglich.
Da der Revisionsgegner sich bereits in der Ruheversorgung befindet, wäre im Fall des Durchdringens der Revision mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand im Zuge der Einbringung des dann zu Unrecht ausbezahlten Betrages an UEL zurechnen. Aber auch für den Revisionsgegner würden sich in einem solchen Fall aus der Rückzahlung des erhaltenen Betrages nachteilige Konsequenzen (Finanzierung etc.) ergeben können. Da auch öffentliche Interessen an einem Vollzug des Erkenntnisses aus Sicht der Revisionswerberin nicht erkennbar sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Hinweis auf den Verwaltungsaufwand, der mit einer Rückabwicklung verbunden wäre, einen derartigen Nachteil der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen. Ebenso ist der Umstand der zunächst eintretenden Minderung des Vermögens der Amtspartei nicht geeignet, einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen (vgl. VwGH 10.08.2021, Ra 2021/09/0182; 18.02.2020, Ra 2020/12/0015; 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN). Der Revision ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Hinweis auf den Verwaltungsaufwand, der mit einer Rückabwicklung verbunden wäre, einen derartigen Nachteil der revisionswerbenden Amtspartei nicht zu begründen. Ebenso ist der Umstand der zunächst eintretenden Minderung des Vermögens der Amtspartei nicht geeignet, einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufzuzeigen vergleiche VwGH 10.08.2021, Ra 2021/09/0182; 18.02.2020, Ra 2020/12/0015; 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN). Der Revision ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W244.2246004.1.01Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022