Begründung: Die Klägerin zeichnete Aktien der Erstbeklagten im Rahmen der Kapitalerhöhungen vom Mai/Juni 2006 (242.424 Stück zum Ausgabebetrag von 8,25 EUR/Stück, also um 1.999.998 EUR) und vom April/Mai 2007 (196.088 Stück zum Ausgabebetrag von 10,20 EUR/Stück, also um 2.000.097,60 EUR) im Gesamtbetrag von 4.000.095,60 EUR. Damals unterhielt die Klägerin bei der Zweitbeklagten ein Wertpapierdepot. Der Drittbeklagte hatte in den genannten Zeiträumen die Funktionen des Vorstands sowo... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht bestätigte das - im Übrigen teilweise aufgehobene - Ersturteil als Teilurteil mit der Maßgabe, dass es den Ausspruch über die von der Beklagten erhobenen Gegenforderungen konkretisierte. Rechtliche Beurteilung a) Der von der Klägerin als erhebliche Rechtsfrage relevierte Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor. Der bloße Vorbehalt einer Ausdehnung des eingeklagten Betrags ist nicht als Belangun... mehr lesen...