Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist das einzige Kind des am 20. 8. 1993 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung (Testament zugunsten des Beklagten) verstorbenen Gerhard H*****. Dieser hatte in den letzten Jahren vor seinem Tod den Wunsch, dem Beklagten sein gesamtes Vermögen zukommen zu lassen. Im Revisionsverfahren des zweiten Rechtsgangs ist unbestritten, dass der Beklagte zu Lebzeiten vom späteren Erblasser Geschenke im Wert von 19.300.000 ATS erhalten hat; darin is... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §951ABGB §952
Rechtssatz: Aus der Organisation einer Privatstiftung (hier: in Liechtenstein), in die der Erblasser sein wesentliches Vermögen eingebracht hatte, kann sich eine Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten ergeben (§ 785 Abs 3 ABGB). Entscheidungstexte 6 Ob 290/02v Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §951ABGB §952
Rechtssatz: Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung. Entscheidungstexte 1 Ob 1592/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1592/95 6 Ob 156/99f Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 156/99f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §952
Rechtssatz: Wer ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, haftet für den Pflichtteilsausfall ohne die nach ständiger Rechtsprechung sonst wirksame Exekutionsbeschränkung auf das Geschenk. Entscheidungstexte 1 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §952
Rechtssatz: Die Grundsätze des § 952 ABGB gelten nicht nur dann, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist (zum Beispiel verschenkt, vernichtet, verarbeitet wurde), sondern auch, wenn ihr Zustand über die ordentliche Abnützung hinaus in einer dem Beschenkten zurechenbaren Weise verschlechtert oder durch rechtliche Verfügungen in ihrem Befriedigungswert (etwa Einräumung von Dienstbarkeiten) herabgesetzt wurde. E... mehr lesen...
Norm: ABGB §952
Rechtssatz: Abgesehen vom Fall der Unredlichkeit beschränkt § 952 ABGB die Haftung auf die vorhandene Bereicherung (JBl 1954,489). Entscheidungstexte 7 Ob 595/93 Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 595/93 Veröff. SZ 67/50 2 Ob 578/93 Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 578/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von - Einschränkung AS 375 - 3,5 Millionen Schilling. Es handle sich hiebei um den von Josefa S*****, der Schwester der Erstbeklagten, an sie abgetretenen Schenkungspflichtteil nach ihrer am 17.3.1986 verstorbenen Mutter Christine ***** M*****. Die Erblasserin habe mit den Übergabsverträgen vom 16.10.1954 und 17.12.1957 ihre Hälfteanteile an den Liegenschaften ***** (R*****gut) ***** sowie... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §952
Rechtssatz: Der Beschenkte haftet auch, ohne noch bereichert zu sein, wenn er die geschenkte Sache oder deren Wert unredlicherweise, das heißt in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines Anrechnungsrechtes im Sinne des § 785 ABGB aus dem Besitz gelassen hat; unredlich ist der Beschenkte etwa dann, wenn er das Geschenk an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfec... mehr lesen...
Norm: ABGB §947ABGB §949ABGB §952AnfO §13 Abs3KO §39 Abs3
Rechtssatz: Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei ... mehr lesen...
Norm: ABGB §949ABGB §952
Rechtssatz: Unredlich ist auch die Veräußerung der geschenkten Sache nach der Klagszustellung. Entscheidungstexte 5 Ob 85/72 Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 85/72 Veröff: MietSlg 24099 = JBl 1973,204 = NZ 1974,12 1 Ob 1592/95 Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 1592/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §947ABGB §952
Rechtssatz: Der Beschenkte hat den Nachweis zu erbringen, daß er im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr bereichert war. Entscheidungstexte 2 Ob 762/53 Entscheidungstext OGH 10.03.1954 2 Ob 762/53 Veröff: JBl 1954,489 2 Ob 578/93 Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 578/93 ... mehr lesen...