RS OGH 1973/1/10 5Ob231/72, 3Ob527/91 (3Ob528/91), 2Ob578/93, 9Ob48/09p, 3Ob240/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §947
ABGB §949
ABGB §952
AnfO §13 Abs3
KO §39 Abs3

Rechtssatz

Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 und 952 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei fortbestehender Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 231/72
    Entscheidungstext OGH 10.01.1973 5 Ob 231/72
    Veröff: EvBl 1973/143 S 323
  • 3 Ob 527/91
    Entscheidungstext OGH 28.09.1991 3 Ob 527/91
    nur: In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger auf Grund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteiles ist. (T1)
  • 2 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 578/93
    nur T1
  • 9 Ob 48/09p
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 48/09p
    Beisatz: Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen. (T2);
    Bem: Siehe auch RS0125516. (T3);
    Veröff: SZ 2009/146
  • 3 Ob 240/09d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 240/09d
    nur: Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme oder unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist es insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten