RS OGH 2009/10/29 9Ob48/09p

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Norm

ABGB §951
ABGB §952
  1. ABGB § 951 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. ABGB § 952 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen.Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd Paragraph 952, ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125516

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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